Erwägungsgrund 9 32014R0421
Um auch weiterhin eine unverhältnismäßige Verwaltungslast für die kleinsten Luftfahrzeugbetreiber zu verhindern, sollte in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG eine befristete Ausnahme aufgenommen werden. Nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Emissionen von weniger als 1000 Tonnen CO2 sollten deshalb ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen werden.