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Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 010,92 EUR und die Obergrenze auf 2 021,83 EUR festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Pauschalabschlag gemäß Artikel 96 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 919,02 EUR festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 889,39 EUR und die Obergrenze auf 2 092,68 EUR festgesetzt.
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