Erwägungsgrund 3 32014R0423
Um dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-63/12 zu entsprechen, muss die Kommission zwecks Beteiligung des Europäischen Parlaments am Gesetzgebungsverfahren gemäß dem Verfahren nach Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Vorschlag vorlegen, wenn der Rat eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union feststellt. Der Rat hat am 25. Oktober 2012 erklärt, dass die Beurteilung der Kommission, wie sie in ihrem Bericht über die Ausnahmeklausel vorgelegt wurde, nicht die erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union im Jahr 2012 widerspiegelt, auf die die öffentlich zugänglichen objektiven Wirtschaftsdaten hindeuten. Der Rat hat die Kommission daher aufgefordert, gemäß Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts einen entsprechenden Vorschlag für eine Angleichung der Bezüge für 2012 vorzulegen.