Erwägungsgrund 6 32014R0432
Die in der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorgesehenen Fang- und Aufwandsbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar bzw. dem 1. Februar 2014. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung betreffend Fangbeschränkungen und Fischereiaufwand sollten daher ab denselben Zeitpunkten gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die Fang- und Aufwandsbeschränkungen für Grundfischereien in dem von der SPFO ausgewiesenen Gebiet sollten jedoch ab dem 4. Mai 2014 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen und Aufwandsregelungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Unionsschiffen beeinflusst, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —