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Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 schreibt vor, dass Drittlandsbetreiber, wenn einschlägige ICAO-Normen nicht vorhanden sind, die einschlägigen grundlegenden Anforderungen der Anhänge I, III, IV und gegebenenfalls des Anhangs Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfüllen müssen, sofern diese Anforderungen den aufgrund internationaler Übereinkünfte bestehenden Rechten dritter Länder nicht zuwiderlaufen.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen Drittlandsbetreiber von Luftfahrzeugen im gewerblichen Luftverkehr die einschlägigen Normen der Internationalen…
Es ist erforderlich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Luftfahrtunternehmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und…
Betreiber und Personen, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen die in Anhang IV Nummer 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008…
Betreiber und Personen, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden…
Betreiber und Personen, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden…
Betreiber und Personen, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.