Art. 7 Abs. 2 32013R1024Die EZB geht in der Form des Erlasses eines Beschlusses eine enge Zusammenarbeit mit der nationalen zuständigen Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats ein,…
Art. 2 Nr. 15 32014R0468Begriffsbestimmungen
„teilnehmender Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit“ : ein nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 7 der SSM-Verordnung…
Erwägungsgrund 3 32026R0808VERORDNUNG (EU) 2026/808 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. März 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gelten Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank…
Erwägungsgrund 5 32020D1016BESCHLUSS (EU) 2020/1016 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31)
Kommt die EZB nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2014/5 zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr.…