Erwägungsgrund 2 32014R0468
Im Rahmen von Artikel 6 der SSM-Verordnung ist die EZB ausschließlich für die Wahrnehmung der mikroprudenziellen Aufgaben zuständig, die ihr durch Artikel 4 der SSM-Verordnung in Bezug auf in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute übertragen wurde. Die EZB ist dafür verantwortlich, dass der SSM wirksam und einheitlich funktioniert, und sie übt auf Grundlage der in Artikel 6 vorgesehenen Zuständigkeiten und Verfahren die Aufsicht über das Funktionieren des Systems aus.