Erwägungsgrund 8 32014R0505
Bier ist in den Rechtsvorschriften der Union nicht definiert, und die nationalen Definitionen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Folglich könnte ein bestimmtes Produkt, das in einem Mitgliedstaat als Bier eingestuft wird, in einem anderen Mitgliedstaat als Malzgetränk gelten. Da eine technische Notwendigkeit für die Verwendung von Zuckerkulören (E 150a-d) in Malzgetränken besteht und diese lediglich in Bier zugelassen ist, wirkt sich die gegenwärtige Situation negativ auf den Binnenmarkt aus und beeinträchtigt den freien Verkehr dieser Produkte. Es ist daher angezeigt, dieser Situation Abhilfe zu schaffen.