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Die Verantwortung für die Begleitung der Durchführung eines operationellen Programms sollte sowohl von der Verwaltungsbehörde als auch von dem zu diesem Zweck eingesetzten Begleitausschuss getragen werden. Zu diesem Zweck sind die jeweiligen Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde und des Begleitausschusses aufzuführen. Die Begleitung eines operationellen Programms sollte die Erstellung eines jährlichen Durchführungsberichts umfassen, der der Kommission übermittelt werden sollte.
Der Begleitausschuss kann der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung und Evaluierung des Programms Anmerkungen übermitteln. Er begleitet die infolge…
Die Verantwortung für die Begleitung des Programms sollte von der Verwaltungsbehörde und von einem zu diesem Zweck eingesetzten Begleitausschuss gemeinsam…
Für die Begleitung der Fortschritte bei der Durchführung der operationellen Programme sollten die Mitgliedstaaten jährliche und abschließende…
Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss begleiten das operationelle Programm anhand von Finanz-, Output- und Ergebnisindikatoren.
Die Begleitung des Programms sollte die Erstellung eines der Kommission zu übermittelnden jährlichen Durchführungsberichts umfassen.
Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 49 der Verordnung(EU) Nr. 1303/2013 überprüft der Begleitausschuss, ob das operationelle Programm leistungsfähig ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.