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Es sind Bestimmungen vorzusehen, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Angaben übermitteln, die zur Umsetzung der Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren erforderlich sind.
Soweit es für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen Folgendes mit: Werden…
Damit den spezifischen Herstellungsprozessen und handelsbezogenen Anforderungen im Falle von Nicht-Anhang-I-Waren, die bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren und bestimmter allgemeiner Vorschriften sollten der…
Da die Zusammensetzung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren für die korrekte Anwendung der mit dieser Verordnung…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Einfuhren sollten der Kommission auch…
Unbeschadet besonderer Bestimmungen über präferenzielle Handelsabkommen nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.