Erwägungsgrund 164 32013R1308
Um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Behörden so gering wie möglich zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Schwellen festgesetzt werden, bei deren Unterschreitung möglicherweise keine Ausfuhrlizenz erteilt oder vorgelegt werden muss, und Bestimmungsorte oder Vorgänge bezeichnet werden, bei denen eine Ausnahme von der obligatorischen Vorlage einer Ausfuhrlizenz gerechtfertigt werden kann, und die nachträgliche Erteilung von Ausfuhrlizenzen in gerechtfertigten Fällen gestattet wird.