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Zur Wahrung des Status quo sollte diese Verordnung Anhänge enthalten, die Folgendes umfassen: ein Verzeichnis landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, die Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ersetzt; ein Verzeichnis von Nicht-Anhang-I-Waren, die Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 der Kommission sowie Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt; ein Verzeichnis von Grunderzeugnissen, die zur Herstellung von Nicht-Anhang-I-Waren verwendet werden, die Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 ersetzt; ein Verzeichnis landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden können, die Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ersetzt; sowie ein Verzeichnis landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zur Herstellung landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden, die Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ersetzt.
Die vorliegende Verordnung legt die Handelsregelung für die Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und die Ausfuhren von Nicht-Anhang-I-Waren…
Diese Verordnung regelt die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäß der…
In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen…
Um den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelindustrie der Union Rechnung zu tragen, wird in der Union zwischen…
In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen…
Die von der Begriffsbestimmung „Fischereierzeugnisse“ ausgenommenen Erzeugnisse sind auch in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.