Erwägungsgrund 36 32014R0510
Zur Umsetzung der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte und um Klarheit und Kohärenz mit den Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates zu wahren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der entsprechenden Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Teile dieser Verordnung und ihrer Anhänge zu erlassen.