Erwägungsgrund 18 32014R0510
Zur Gewährleistung des gleichberechtigten Marktzugangs und der Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer sowie zur Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs des Unionsmarkts und zur Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Bedingungen für die Einreichung von Anträgen im Rahmen eines Zollkontingents und Vorschriften für die Übertragung von Ansprüchen innerhalb des Zollkontingents, Bindung der Teilnahme an einem Zollkontingent an die Stellung einer Sicherheit sowie die besonderen Merkmale, Anforderungen oder Einschränkungen, die für das Zollkontingent gelten.