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Für die folgenden Kosten kommt ein Beitrag aus dem Unionshaushalt im Rahmen der spezifischen Verordnungen nicht in Frage:
Schuldzinsen;
Erwerb von unbebauten Grundstücken;
Erwerb von bebauten Grundstücken, die für die Projektdurchführung benötigt werden, und zwar der Teil der Ausgaben, der 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Projekt übersteigt;
Mehrwertsteuer (MwSt.), es sei denn, sie wird nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht rückerstattet.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.