Art. 66 32007R0718
Abgesehen von den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ausdrücklich vorgesehenen Fällen sind die Ausgaben im Rahmen dieser Komponente zuschussfähig, wenn sie nach Unterzeichnung der Aufträge, Verträge und Zuschussvereinbarungen entstanden sind.
Zusätzlich zu Artikel 34 Absatz 3 gilt, dass die folgenden Ausgaben nicht zuschussfähig sind:
Leasingkosten,
Abschreibungskosten.
Abweichend von Artikel 34 Absatz 3 ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die folgenden Ausgaben zuschussfähig sind:
Betriebskosten, einschließlich Mieten, die ausschließlich den Zeitraum betreffen, in dem das Vorhaben kofinanziert wird,
Mehrwertsteuer, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Mehrwertsteuer kann nicht erstattet werden,
es steht fest, dass sie vom Endempfänger zu tragen ist, und
sie ist im Projektvorschlag eindeutig ausgewiesen ,
die Kosten einer Bankgarantie oder einer vergleichbaren Sicherheit, die der Endbegünstigte eines Zuschusses leistet ,
der Erwerb von Grundstücken und bestehenden Gebäuden, wenn dies durch die Art der Maßnahme gerechtfertigt ist.