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Die Kommission kann beschließen, im Einklang mit den in den spezifischen Verordnungen festgelegten Zielen und Maßnahmen Unionsmaßnahmen und Soforthilfe in oder mit Bezug zu Drittländern zu finanzieren.
Bei direkter Mittelverwaltung können folgende Akteure Anträge auf Finanzhilfe einreichen:
Mitgliedstaaten;
Drittländer in hinreichend begründeten Fällen, in denen Finanzhilfe erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen zu erreichen;
von Drittländern und der Union oder von Mitgliedstaaten eingerichtete gemeinsame Stellen;
internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, Einrichtungen, Abteilungen und Missionen der Vereinten Nationen, internationale Finanzinstitutionen und Entwicklungsbanken sowie Institutionen der internationalen Gerichtsbarkeit, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der betreffenden spezifischen Verordnung(en) leisten;
das IKRK und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften;
Nichtregierungsorganisationen, die in der Union und den an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beteiligten Ländern ansässig und registriert sind;
Unionsagenturen für Soforthilfe.
Die Bereitstellung der Soforthilfe erfolgt unter uneingeschränkter Wahrung sowohl des einschlägigen Besitzstandes der Union als auch der internationalen…
Maßnahmen in Drittländern werden gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 durchgeführt.
Zur Verwirklichung seiner Ziele können gegebenenfalls aus dem Fonds gemäß den in Anhang III aufgeführten Prioritäten der Union Maßnahmen gegebenenfalls in…
Im Rahmen der in Artikel 3 genannten Ziele werden mit dem Instrument auch Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern unterstützt, insbesondere:
Zur Verwirklichung seiner Ziele können aus dem Instrument im Einklang mit den Prioritäten der Union gemäß Artikel 20 gegebenenfalls Maßnahmen nach Anhang III in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.