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Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Grundbeträgen an die Mitgliedstaaten regeln. Der Grundbetrag für die einzelnen Mitgliedstaaten sollte auf der Grundlage der Zuweisungen im Rahmen des Außengrenzenfonds für die einzelnen Mitgliedstaaten in den Jahren 2010 bis 2012 berechnet werden, wobei die sich so ergebende Zahl durch den Gesamtbetrag der Zuweisungen zu teilen ist, der für die geteilte Mittelverwaltung für diese drei Jahre zur Verfügung steht. Die Berechnungen wurden gemäß den Verteilungskriterien der Entscheidung Nr. 574/2007/EG vorgenommen.
In dieser Verordnung ist die Zuweisung von Grundbeträgen an die Mitgliedstaaten geregelt. Der Grundbetrag setzt sich aus einem Mindestbetrag und einem Betrag…
Die Aufteilung der bereitgestellten Mittel gemäß Artikel 13 Absatz 1 für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf die Mitgliedstaaten, wie in der Tabelle in Anhang II…
Im Hinblick auf die Zuweisung des Betrags nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c berücksichtigt die Kommission vor dem 1. Juni 2017 die Belastung der…
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2010 die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, sind für dieses Jahr die…
Bei der Aufteilung der Mittel des Fonds auf die Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014–2020 wird folgenden, auf der Grundlage von Eurostat-Daten festgelegten…
Die jährliche Zuweisung der Fondsmittel an einen Mitgliedstaat sollte auf eine Obergrenze beschränkt sein, die unter Berücksichtigung des BIP des betreffenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.