Erwägungsgrund 4 32021R1755
Die Union hat sich auch einer nachhaltigen Fischereiwirtschaft im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates verschrieben, einschließlich des Grundsatzes des Erreichens des höchstmöglichen Dauerertrags für alle Bestände gemäß den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, sowie der Beendigung der Überfischung, der Wiederherstellung der Populationen der befischten Arten und des Schutzes der Meeresumwelt, wie es auch in internationalen Verpflichtungen vorgesehen ist.