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Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Ausgangsbeträgen an die Programme der Mitgliedstaaten regeln, die aus den in Anhang I festgelegten Beträgen bestehen und aus einem Betrag, der auf der Grundlage der Kriterien nach dem genannten Anhang berechnet wurde und die die Länge und die Risikoeinstufungen der Abschnitte der Land- und Seegrenzen, das Arbeitsaufkommen an den Flughäfen und in den Konsulaten sowie die Zahl der Konsulate widerspiegeln. Angesichts der besonderen Bedürfnisse derjenigen Mitgliedstaaten, in denen in den Jahren 2018 und 2019 die meisten Asylanträge pro Kopf gestellt wurden, sollten die Pauschalbeträge für Zypern, Malta und Griechenland erhöht werden.
Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Ausgangsbeträgen für die Programme der Mitgliedstaaten regeln, die sich aus einem in Anhang I festgelegten…
Die Ausgangsbeträge für Programme der Mitgliedstaaten sollten die Grundlage für die langfristigen Investitionen der Mitgliedstaaten bilden. Um Veränderungen der…
Die Ausgangsbeträge für die Programme der Mitgliedstaaten sollten die Grundlage für langfristige Investitionen der Mitgliedstaaten bilden. Um Veränderungen der…
1. Die gemäß Artikel 10 verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen: a) Jeder Mitgliedstaat erhält zu Beginn des…
In dieser Verordnung ist die Zuweisung von Grundbeträgen an die Mitgliedstaaten geregelt. Der Grundbetrag setzt sich aus einem Mindestbetrag und einem Betrag…
1. Die gemäß Artikel 13 verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen: a) Zu Beginn des Programmplanungszeitraums erhält jeder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.