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Der Fonds sollte die Tätigkeiten des mit der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (im Folgenden „EASO“) zur Koordinierung der praktischen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Asylfragen, zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem besonders stark beansprucht wird, und zur Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ergänzen und verstärken. Die Kommission kann die Möglichkeit, die die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates bietet, nutzen und dem EASO spezifische außerplanmäßige Aufgaben übertragen, beispielsweise die Koordinierung der Neuansiedlungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 439/2010.
Der Fonds sollte die Tätigkeiten der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates errichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den…
Im Lichte der schrittweisen Einrichtung eines Neuansiedlungsprogramms der Union sollte aus dem Fonds gezielte Unterstützung in Form finanzieller Anreize…
Um eine einheitliche Asylpolitik von hoher Qualität zu gewährleisten und höhere Standards beim internationalen Schutz anzuwenden, sollte der Fonds zu einem…
Um den Entscheidungsprozess im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems qualitativ zu verbessern, sollte der Fonds auch gemeinsame Anstrengungen von…
Die Bemühungen der Mitgliedstaaten, den Besitzstand der Union im Asylbereich vollständig und ordnungsgemäß umzusetzen und insbesondere Vertriebenen und…
Der Fonds sollte die Bemühungen der Union und der Mitgliedstaaten unterstützen, die darauf gerichtet sind, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.