Erwägungsgrund 2 32021R2303
Eine gemeinsame Asylpolitik, die sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu errichten, der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen offensteht, die in der Union um internationalen Schutz nachsuchen.