Erwägungsgrund 6 32024R1351
Der gemeinsame Rahmen ist erforderlich, um dem zunehmenden Phänomen der Ankunft von zum Teil unterschiedlich zusammengesetzten Gruppen von Personen, die internationalen Schutz benötigen bzw. diesen nicht benötigen, zu begegnen und es wird anerkannt, dass die Verantwortung für irregulär ankommende Migranten und Asylsuchende in der Union nicht von einzelnen Mitgliedstaaten allein, sondern von der Union als Ganzes bewältigt werden sollte. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte auch aufgenommene Personen umfassen.