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Aus praktischen Gründen können einige Maßnahmen eine Gruppe von Menschen betreffen, für die besser eine gemeinsame Lösung gefunden wird, ohne zwischen ihren einzelnen Mitgliedern zu unterscheiden. Daher sollte den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Möglichkeit eingeräumt werden, in ihren nationalen Programmen vorzusehen, dass sich Integrationsmaßnahmen auch auf die nächsten Verwandten des betreffenden Drittstaatsangehörigen erstrecken können, sofern dies für ihre wirksame Durchführung erforderlich ist. Unter „nächsten Verwandten“ wären die Ehegatten, Partner sowie alle direkten Verwandten des betreffenden Drittstaatsangehörigen in absteigender oder aufsteigender Linie, die sonst vom Fonds nicht erfasst würden, zu verstehen.
In den nationalen Programmen kann vorgesehen werden, dass direkte Verwandte von Personen, die der in Absatz 1 genannten Zielgruppe angehören, in die Maßnahmen…
Der Fonds sollte um der Effizienz und des größtmöglichen zusätzlichen Nutzens willen gezielter zur Unterstützung kohärenter Strategien eingesetzt werden, die…
Obgleich es angemessen ist, jedem Mitgliedstaat einen Betrag auf der Grundlage der neuesten verfügbaren statistischen Daten zuzuweisen, sollte ein Teil der…
Die Integrationsmaßnahmen sollten sich im Interesse eines umfassenden Integrationskonzepts auch auf Personen erstrecken, die internationalen Schutz genießen,…
Um für die wirksame und effiziente Umsetzung der mit Mitteln des Fonds finanzierten Maßnahmen zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten in geeigneten Fällen die…
Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob sie gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften Drittstaatsangehörigen, die in den Anwendungsbereich dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.