Gesetze
Gesetz wird geladen …
Was seine Verwaltung und Handhabung anbelangt, so sollte der Fonds Bestandteil eines kohärenten Rahmens sein, der durch diese Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates gebildet wird. Für die Zwecke dieses Fonds sollte die Partnerschaft im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 auch einschlägige internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und die Sozialpartner einschließen. Jeder Mitgliedstaat sollte eigenverantwortlich festlegen, wie sich die Partnerschaft zusammensetzt und wie sie konkret umgesetzt wird.
Für die Zwecke dieses Fonds schließt die Partnerschaft nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 einschlägige internationale Organisationen,…
Für die Zwecke der Planung und Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels schließt die Partnerschaft im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EU)…
Im Interesse einer kohärenten Politik der Union für die Integration von Drittstaatsangehörigen sollten mit dem Fonds nur spezifische Maßnahmen gefördert werden,…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme gut strukturiert sind und…
Gemäß Artikel 317 AEUV und im Rahmen der geteilten Verwaltung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug…
Um für die wirksame und effiziente Umsetzung der mit Mitteln des Fonds finanzierten Maßnahmen zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten in geeigneten Fällen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.