Erwägungsgrund 14 32013R1303
Die Ziele der ESI-Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Im Einklang mit dem Bestreben, mindestens 20 % des Haushalts der Union für den Klimaschutz aufzuwenden, sollten die Mitgliedstaaten hierfür unter Verwendung einer Methodik auf der Grundlage der von der Kommission per Durchführungsrechtsakt angenommenen Interventionkategorien, vorrangigen Flächen oder Maßnahmen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspiegelt, Informationen zur Unterstützung der Klimaschutzziele bereitstellen.