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Das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof sollten jeweils als „Gericht“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 gelten, um Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für Beklagte zu gewährleisten, die vor diesen beiden Gerichten an einem Ort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen verklagt werden könnten, der nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgesehen ist.
Als gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten können das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof — anders als ein Gericht eines Mitgliedstaats…
Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts oder des Benelux-Gerichtshofs sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in einem Mitgliedstaat, der…
Jedes der folgenden Gerichte ist für die Zwecke dieser Verordnung ein gemeinsames Gericht: a) das mit dem am 19. Februar 2013 unterzeichneten Übereinkommen zur…
In Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 werden die folgenden Artikel eingefügt: (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein gemeinsames Gericht…
Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung sollte seinem Inhaber das Recht verleihen, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses…
Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaats, der nicht Vertragspartei des EPG-Übereinkommens beziehungsweise des Benelux-Gerichtshof-Vertrags ist, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.