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Die in Verordnung (EG) Nr. 718/1999 vorgesehenen Maßnahmen zu Berufsbildung oder Umschulung sind von Bedeutung für alle Besatzungsmitglieder, die aus der Branche ausscheiden, einschließlich Binnenschifffahrtsunternehmer, und nicht nur für Arbeitnehmer.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an…
Verordnung (EG) Nr. 718/1999 sollte durch Maßnahmen ergänzt werden, die zum Ziel haben, Berufsbildungs- oder Umschulungsangebote auch Besatzungsmitgliedern…
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 erhält folgende Fassung: Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um…
Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um insbesondere — Binnenschiffsunternehmern, die sich aus diesem Gewerbe…
In Verordnung (EG) Nr. 718/1999 sind Maßnahmen vorgesehen, die Binnenschifffahrtsunternehmer zum Beitritt zu Binnenschifffahrtsverbänden ermutigen sollen, nicht…
Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die als Mitglied der Besatzung oder des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs beschäftigt sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.