Erwägungsgrund 1 32014R0579
Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer die in Anhang II Kapitel IV der genannten Verordnung festgelegten allgemeinen Hygienevorschriften für die Beförderung von Lebensmitteln beachten. Gemäß Nummer 4 des genannten Kapitels sind Lebensmittel, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut befördert werden, in Transportbehältern und/oder Containern/Tanks zu befördern, die ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind. Diese Anforderung ist jedoch unpraktisch und bedeutet im Hinblick auf die Beförderung flüssiger Öle und Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder voraussichtlich hierfür verwendet werden, durch Seeschiffe eine unverhältnismäßige Belastung für die Lebensmittelunternehmer. Außerdem stehen nicht genügend Seeschiffe, die ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind, zur Verfügung, um den kontinuierlichen Handel mit solchen Ölen und Fetten sicherzustellen.