Erwägungsgrund 5 32014R0579
Im Interesse der Klarheit des Unionsrechts und um den Ergebnissen der wissenschaftlichen Gutachten der EFSA Rechnung zu tragen, sollte die Richtlinie 96/3/EG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
Im Interesse der Klarheit des Unionsrechts und um den Ergebnissen der wissenschaftlichen Gutachten der EFSA Rechnung zu tragen, sollte die Richtlinie 96/3/EG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.