Erwägungsgrund 2 32014R0579
Die Richtlinie 96/3/EG der Kommission gestattet die Beförderung flüssiger Öle und Fette als Massengut auf dem Seeweg in Tanks, die zuvor zur Beförderung der in ihrem Anhang aufgeführten Stoffe eingesetzt wurden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die den Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie die Sicherheit und Unbedenklichkeit der betreffenden Lebensmittel gewährleisten.