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Die Richtlinie 96/3/EG der Kommission gestattet die Beförderung flüssiger Öle und Fette als Massengut auf dem Seeweg in Tanks, die zuvor zur Beförderung der in ihrem Anhang aufgeführten Stoffe eingesetzt wurden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die den Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie die Sicherheit und Unbedenklichkeit der betreffenden Lebensmittel gewährleisten.
Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer die in Anhang II Kapitel IV der genannten Verordnung festgelegten allgemeinen…
Flüssige, zur Verarbeitung bestimmte Öle oder Fette dürfen als Massengut durch Seeschiffe in Tanks befördert werden, die nicht ausschließlich der Beförderung…
Die Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission gewährt eine Ausnahmeregelung zu Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hinsichtlich der…
Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 dürfen flüssige Öle oder Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind…
Rohzucker, der nach Raffination als Lebensmittel verwendet werden soll, darf abweichend von Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als…
Aufgrund der Diskussion im Rahmen des Codex Alimentarius, an deren Ende die Annahme von Kriterien stand, die ausschlaggebend sein sollten für die Zulässigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.