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Die Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission sieht eine Ausnahmeregelung zu Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder voraussichtlich hierfür verwendet werden, durch Seeschiffe vor, für die bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen.
Die Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission gewährt eine Ausnahmeregelung zu Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hinsichtlich der…
Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 dürfen flüssige Öle oder Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind…
Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer die in Anhang II Kapitel IV der genannten Verordnung festgelegten allgemeinen…
Die Richtlinie 96/3/EG der Kommission gestattet die Beförderung flüssiger Öle und Fette als Massengut auf dem Seeweg in Tanks, die zuvor zur Beförderung der in…
Flüssige, zur Verarbeitung bestimmte Öle oder Fette dürfen als Massengut durch Seeschiffe in Tanks befördert werden, die nicht ausschließlich der Beförderung…
Diese Bedingungen betreffen die Ausrüstung der Schiffe und die Verfahren der Beförderung sowie die Kriterien in Bezug auf Stoffe, die in Seeschiffen als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.