Erwägungsgrund 2 32014R0588
In Bezug auf Phlebiopsis gigantea, Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901, Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus, Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus, Bacillus firmus I-1582 und Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus gelangte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) zu dem Schluss, dass diese Stoffe für den Menschen nicht krankheitserregend sind und dass keine quantitative Bewertung des Risikos für die Verbraucher erforderlich ist. In Anbetracht dieser Schlussfolgerung befindet die Kommission, dass die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.