Erwägungsgrund 4 32014R0588
In Bezug auf Gibberellinsäure konnte die EFSA keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Gibberellinsäure kommt auf natürliche Weise in einem breiten Spektrum an Pflanzen vor. Die EFSA hat keine RHG für Trauben vorgeschlagen, da die Rückstände in behandelten Proben und in Kontrollproben nachweislich unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen und nicht zwischen exogenen und auf natürliche Weise vorkommenden Gibberellinen unterschieden werden könnte. Aus den genannten Gründen wird es daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, bis die EFSA eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt hat.