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Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung ist es erforderlich, Bestimmungen für amtliche Kontrollen bezüglich der Verwendung von Tierfetten und Geflügelgülle als Brennstoff einzuführen. Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
Zusätzlich zu den in Absatz 7 dieses Artikels genannten Bestimmungen gilt für die Verwendung von Gülle von Nutztieren oder von Fleisch- und Knochenmehl als…
Daher sollte Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden, um zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Verwendung tierischer Nebenprodukte und…
Derzeit liegen der Kommission nur für Geflügelgülle umfassende Nachweise vor, dass eine Technik entwickelt wurde, mit der diese ohne schädliche Auswirkungen auf…
Um die Rechtmäßigkeit der weiteren Verwendung von Geflügelgülle als Brennstoff in Verbrennungsanlagen zu gewährleisten, sollten zusätzliche Anforderungen in…
Die in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe F der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 beschriebenen Verarbeitungsstandards für Wärmeboiler wurden als alternative…
Da erneuerbare Brennstoffe aus dem Mehrstufen-Katalyseverfahren auch aus eingeführten ausgeschmolzenen Fetten hergestellt werden können, sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.