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Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält besondere Vorschriften für amtliche Kontrollen. Nach der Einführung von Anforderungen für die Verbrennung von Gülle von Nutztieren als Brennstoff mit der vorliegenden Verordnung sollten diese besonderen Vorschriften auch für dieses Verfahren gelten.
Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung ist es erforderlich, Bestimmungen für amtliche Kontrollen bezüglich der Verwendung von Tierfetten und…
In Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind die Regeln für die Zulassung von Verbrennungsanlagen, die tierische Nebenprodukte als Brennstoff verwenden,…
Die Anhänge III und XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang III Kapitel V wird folgender Buchstabe C angefügt: „C.…
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zählt die Verbrennung gemäß Anhang I Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu den Verfahren zur…
Betreiber von Verbrennungsanlagen, die Gülle von Nutztieren als Brennstoff verwenden, sollten die notwendigen Hygienemaßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung…
„8. Zusätzlich zu den in Absatz 7 dieses Artikels genannten Bestimmungen gilt für die Verwendung von Gülle von Nutztieren als Brennstoff gemäß Anhang III…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.