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Um dem ausgewogenen Ansatz Rechnung zu tragen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, unter besonderen Umständen Ausnahmen für Betreiber aus Entwicklungsländern zuzulassen, die ansonsten übermäßige Härten zu erleiden hätten. Der Begriff „Entwicklungsländer“ ist im Lichte des spezifischen Zusammenhangs zum Luftverkehr auszulegen und umfasst nicht alle Länder, die in der internationalen Gemeinschaft ansonsten als Entwicklungsländer bezeichnet würden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass derartige Ausnahmen mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar sind.
Um übermäßige wirtschaftliche Härten zu vermeiden, können die zuständigen Behörden unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung knapp…
Durch die Harmonisierung der für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter geltenden Bedingungen sollte die Berücksichtigung besonderer…
Die allgemeine Regelung sollte allen begünstigten Ländern gewährt werden, sofern sie nicht von der Weltbank als Länder mit hohem Einkommen eingestuft werden und…
Es ist erforderlich sicherzustellen, dass Abweichungen von den Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit nur in den Bereichen zulässig sind, für die…
Entwicklungsländer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Kriterien der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle…
Den Luftfahrtunternehmern sollte ausreichende Flexibilität eingeräumt werden, damit sie auf unvorhergesehene dringende betriebliche Umstände oder zeitlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.