Erwägungsgrund 4 32026R1395
Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2023/2663 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung sieht die Anwendung des APS bis zum 31. Dezember 2027 vor; eine Ausnahme bildet die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder, für die dieses Ablaufdatum nicht gilt. Danach sollte das APS für einen Folgezeitraum von zehn Jahren ab Geltungsbeginn der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen weiter Anwendung finden, mit Ausnahme der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder, die weiterhin ohne Ablaufdatum gelten sollte.