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Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Formetanat in Melonen und Wassermelonen einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den geltenden Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden.
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Formetanat in Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Paprika, Schlangengurken, Bohnen mit Hülsen,…
Bezüglich der Anwendung von Formetanat bei Aprikosen/Marillen befand die Behörde in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme, dass die vorgelegten Angaben…
Für Molinat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Oxamyl in Orangen, Mandarinen, Bananen, Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani, Schlangengurken,…
Die Behörde wies darauf hin, dass die geltenden RHG für Dinocap in Keltertrauben und Melonen Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen könnten.…
Für Oryzalin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.