Erwägungsgrund 22 AGVO
Damit sichergestellt ist, dass die Beihilfen angemessen und auf das erforderliche Maß beschränkt sind, sollten die Beihilfehöchstbeträge so weit wie möglich in Form von Beihilfeintensitäten bezogen auf die jeweils beihilfefähigen Kosten festgelegt werden. Wenn eine Beihilfeintensität nicht festgesetzt werden kann, weil die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmt werden können, oder wenn für kleine Beträge einfachere Instrumente bereitgestellt werden sollen, sollten die Beihilfehöchstbeträge nominal festgelegt werden, um die Angemessenheit der Beihilfemaßnahmen zu gewährleisten. Die Beihilfeintensität und die Beihilfehöchstbeträge sollten nach den Erfahrungen der Kommission so festgesetzt werden, dass Wettbewerbsverfälschungen in dem geförderten Wirtschaftszweig möglichst gering gehalten werden, gleichzeitig jedoch das Marktversagen oder Kohäsionsproblem in geeigneter Weise behoben wird. Bei regionalen Investitionsbeihilfen sollte die Beihilfeintensität mit den nach den Fördergebietskarten zulässigen Beihilfeintensitäten vereinbar sein.