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Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Regelungen, die unter Kapitel III Abschnitte 1 (ausgenommen Artikel 15), 2 (ausgenommen Artikel 19c und 19d), 3, 4, 7 (ausgenommen Artikel 44) und 10 dieser Verordnung fallen, sofern die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung je Mitgliedstaat 150 Mio. EUR übersteigt, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten, und Beihilfen, die in der Form von Finanzprodukten nach Kapitel III Abschnitt 16 durchgeführt werden, sofern die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung je Mitgliedstaat 200 Mio. EUR übersteigt, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten. Bei Beihilfen nach Kapitel III Abschnitt 16 dieser Verordnung werden im Rahmen der Prüfung, ob die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung eines Mitgliedstaats für ein bestimmtes Finanzprodukt 200 Mio. EUR übersteigt, lediglich die für das jeweilige Finanzprodukt vorgesehenen Beiträge des Mitgliedstaats zu der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Mitgliedstaaten-Komponente der EU-Garantie berücksichtigt. Die Kommission kann beschließen, dass diese Verordnung für einen längeren Zeitraum für eine solche Beihilferegelung gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan, der innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung von dem Mitgliedstaat bei der Kommission angemeldet wurde, genehmigt hat. Hat die Kommission die Geltungsdauer dieser Verordnung für eine solche Regelung bereits über den anfänglichen Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert, können die Mitgliedstaaten beschließen, die jeweilige Regelung bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung zu verlängern, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan einen Evaluierungsbericht vorgelegt hat;
In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, ausgenommen — Ausbildungsbeihilfen, — Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen, — Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, — Innovationsbeihilfen für KMU, — Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, — regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage, — regionale Betriebsbeihilferegelungen, — Beihilfen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘), — Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit, — ab dem 1. Juli 2023 Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates, — Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission aufgeführten Vorhaben, — Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung im Sinne des Artikels 19c, — Beihilfen für KMU in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen im Sinne des Artikels 19d;
Beihilfen für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage, regionale Betriebsbeihilferegelungen, KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten, Risikofinanzierungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Umweltschutzbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, Beihilfen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD), Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit, Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten, Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung im Sinnes des Artikels 19c und Beihilfen für KMU in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen im Sinne des Artikels 19d;
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 18 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU, die die Voraussetzung des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe b erfüllen und nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen infrage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff ‚Gesellschaft mit beschränkter Haftung‘ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Arten von Unternehmen und der Begriff ‚Stammkapital‘ umfasst gegebenenfalls alle Agios.
Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU, die die Voraussetzung des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe b erfüllen und nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen infrage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff ‚Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften‘ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.
Nummer 20 erhält folgende Fassung: „20. ‚angepasster Beihilfebetrag‘: zulässiger Beihilfehöchstbetrag für ein großes Investitionsvorhaben, der anhand folgender Formel berechnet wird: angepasster Beihilfebetrag = R × (A + 0,50 × B + 0 × C) Dabei entspricht R der in dem betreffenden Gebiet geltenden Beihilfehöchstintensität (ohne Anhebung der Beihilfeintensität für KMU). A steht für die ersten 55 Mio. EUR der beihilfefähigen Kosten, B für den zwischen 55 Mio. EUR und 110 Mio. EUR liegenden Teil der beihilfefähigen Kosten und C für den über 110 Mio. EUR liegenden Teil;“
Nummer 27 erhält folgende Fassung: „27. ‚Fördergebiete‘: die Gebiete, die in einer in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV genehmigten und am Tag der Beihilfegewährung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen sind;“
Nummer 32 erhält folgende Fassung: „32. ‚Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl‘: Nettoanstieg der Zahl der Beschäftigten in der betreffenden Betriebsstätte im Vergleich zum Durchschnitt eines bestimmten Zeitraums, wobei die in dem jeweiligen Zeitraum abgebauten Stellen von den geschaffenen Stellen abzuziehen sind. Die Zahl der Vollzeit-, Teilzeit- und Saisonarbeitskräfte ist mit ihren Bruchteilen der jährlichen Arbeitseinheiten zu berücksichtigen;“
Nummer 34 erhält folgende Fassung: „34. ‚Finanzintermediär‘: Finanzinstitute ungeachtet ihrer Form und Eigentumsverhältnisse, einschließlich Dachfonds, privater Investitionsfonds, öffentlicher Investitionsfonds, Banken, Mikrofinanzierungsinstitute und Garantiegesellschaften;“
Folgende Nummern 39a und 39b werden eingefügt: „39a. ‚Fremdvergleichsgrundsatz‘: Grundsatz, nach dem sich die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht von denen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt würden, und keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen dürfen; für jedes auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossene Rechtsgeschäft gilt, dass es dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht;
‚schriftlich‘: jede Form schriftlicher Dokumente, einschließlich elektronischer Dokumente, sofern solche elektronischen Dokumente nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Verwaltungsverfahren und Rechtsvorschriften als gleichwertig anerkannt sind;“
Nummer 40 wird gestrichen.
Die Nummern 42 und 43 erhalten folgende Fassung: „42. ‚regionale Betriebsbeihilfen‘: Beihilfen zur Senkung der laufenden Ausgaben eines Unternehmens, zu denen beispielsweise Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten zählen, nicht aber der Abschreibungsaufwand und die Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer Investition, für die bereits eine Investitionsbeihilfe gewährt wurde;
‚Stahlindustrie‘: Herstellung eines oder mehrerer der folgenden Erzeugnisse:
Roheisen und Ferrolegierungen: Roheisen für die Erzeugung von Stahl, Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten, Spiegeleisen und Hochofen-Ferromangan, nicht einbegriffen sind die übrigen Ferrolegierungen;
Rohfertigerzeugnisse und Halbzeug aus Eisen, Stahl oder Edelstahl: flüssiger Stahl, gleichgültig ob in Blöcken gegossen oder nicht, darunter zu Schmiedezwecken bestimmte Blöcke, Halbzeug: vorgewalzte Blöcke (Luppen), Knüppel und Brammen, Platinen, warmgewalztes breites Bandeisen, mit Ausnahme der Erzeugung von Flüssigstahlguss für kleine und mittlere Gießereien;
Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl: Schienen, Schwellen, Unterlagsplatten und Laschen, Träger, schwere Formeisen und Stabeisen von 80 mm und mehr, Stab- und Profileisen unter 80 mm sowie Flacheisen unter 150 mm, Walzdraht, Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl, warmgewalztes Bandeisen (einschließlich der Streifen zur Röhrenherstellung), warmgewalzte Bleche (mit oder ohne Überzug), Grob- und Mittelbleche von 3 mm Stärke und mehr, Universaleisen von 150 mm und mehr, mit Ausnahme von Draht und Drahtprodukten, Blankstahl und Grauguss;
kaltfertiggestellte Erzeugnisse: Weißblech, verbleites Blech, Schwarzblech, verzinkte Bleche, sonstige mit Überzug versehene Bleche, kaltgewalzte Bleche, Transformatoren- und Dynamobleche, zur Herstellung von Weißblech bestimmtes Bandeisen; kaltgewalztes Blech, als Bund und als Streifen;
Röhren: sämtliche nahtlosen Stahlröhren, geschweißte Stahlröhren mit einem Durchmesser von mehr als 406,4 mm;“
Folgende Nummer 43a wird eingefügt: „43a. ‚Braunkohle‘: die niedrig inkohlten ‚C‘-Sorten (Weichbraunkohle) und ‚B‘-Sorten (Hartbraunkohle) im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa;“
Nummer 44 wird gestrichen.
Nummer 45 erhält folgende Fassung: „45. ‚Verkehrssektor‘: Beförderung von Personen und Fracht im gewerblichen Luft-, See-, Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr; der ‚Verkehrssektor‘ umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten im Sinne der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellt wurde:
NACE 49: Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen, nicht aber Betrieb von Taxis (NACE 49.32), Betrieb von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen und Skiliften, soweit diese nicht Teil von Orts- und Nahverkehrssystemen sind (NACE 49.39), Umzugstransporte (NACE 49.42), Transport in Rohrfernleitungen (NACE 49.5),
NACE 50: Schifffahrt,
NACE 51: Luftfahrt, nicht aber Raumtransport (NACE 51.22);
Folgende Nummer 47a wird eingefügt: „47a. ‚Abschluss der Investition‘: Zeitpunkt, zu dem die nationalen Behörden die Investition als abgeschlossen erachten oder, in Ermangelung dessen, zu dem drei Jahre nach Beginn der Arbeiten verstrichen sind;“
Die Nummern 49, 50 und 51 erhalten folgende Fassung: „49. ‚Erstinvestition‘: eine der folgenden Arten von Investitionen:
Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zu mindestens einem der nachstehenden Zwecke: — zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, — zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte, — zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen oder — zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind,
Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre. Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Erstinvestition. Ersatzinvestitionen stellen somit keine Erstinvestitionen dar;
‚dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit‘: Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt;
‚Erstinvestition, die eine neue wirtschaftliche Tätigkeit begründet‘:
Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zu mindestens einem der nachstehenden Zwecke: — zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, — zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist, oder
Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist. Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Erstinvestition, die eine neue wirtschaftliche Tätigkeit begründet;“
Die Nummern 72 und 73 erhalten folgende Fassung: „72. ‚unabhängiger privater Investor‘: privater und unabhängiger Investor im Sinne dieser Nummer. ‚Private‘ Investoren sind Investoren, die unabhängig von ihrer Eigentumsstruktur ein rein kommerzielles Interesse verfolgen, ihre eigenen Mittel einsetzen und das volle Investitionsrisiko tragen; dazu zählen insbesondere: Kreditinstitute, die auf eigenes Risiko eigene Mittel investieren, private Stiftungen, Family Offices und Business Angels, Unternehmensinvestoren, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und akademische Einrichtungen sowie natürliche Personen, die möglicherweise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten durchführen und denen von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene – ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde (nationale Förderbanken oder andere Förderinstitute), werden für die Zwecke dieser Definition nicht als private Investoren angesehen. Ein ‚unabhängiger‘ Investor ist ein Investor, der kein Anteilseigner des beihilfefähigen Unternehmens ist, in das er investiert. Bei Folgeinvestitionen bleibt ein Investor ‚unabhängig‘, wenn er in einer früheren Investitionsrunde als unabhängig erachtet wurde. Bei der Gründung eines neuen Unternehmens werden alle privaten Investoren einschließlich der Gründer des neuen Unternehmens als vom Unternehmen unabhängig betrachtet;
‚natürliche Person‘: für die Zwecke der Artikel 21a und 23 eine Person, bei der es sich nicht um eine juristische Person handelt und die kein Unternehmen für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist;“
Nummer 79 erhält folgende Fassung: „79. ‚betraute Einrichtung‘: die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, eine internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder eine juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten durchführt und der von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene – ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde (eine Förderbank oder ein anderes Förderinstitut). Die betraute Einrichtung kann im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgewählt oder direkt ernannt werden;
Nummer 80 erhält folgende Fassung: „80. ‚innovatives Unternehmen‘: Unternehmen, das eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Es kann anhand eines externen Gutachtens nachweisen, dass es in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickeln wird, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen.
Seine Forschungs- und Entwicklungskosten machen in mindestens einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe mindestens 10 % seiner gesamten Betriebskosten aus; im Falle eines neugegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr ist dies im Rahmen des Audits des laufenden Geschäftsjahres von einem externen Rechnungsprüfer zu testieren.
In den drei Jahren vor Gewährung der Beihilfe i) wurde es vom Europäischen Innovationsrat im Einklang mit dem Arbeitsprogramm 2018-2020 für Horizont 2020, das von der Kommission mit dem Durchführungsbeschluss C(2017) 7124 angenommen wurde, oder im Einklang mit Artikel 2 Nummer 23 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet oder ii) hat es aus dem Fonds des Europäischen Innovationsrats eine Investition (z. B. im Rahmen des in Artikel 48 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695 genannten Accelerator-Programms) erhalten.
In den drei Jahren vor Gewährung der Beihilfe hat es i) an einer Maßnahme der Weltrauminitiative der Kommission ‚CASSINI‘ teilgenommen (z. B. Business Accelerator oder Matchmaking) oder ii) eine Investition aus der CASSINI-Fazilität für Start- und Wachstumsfinanzierung oder im Rahmen des Programms InnovFin Space Equity Pilot erhalten oder iii) einen CASSINI-Preis erhalten oder iv) im Bereich der weltraumbezogenen Forschung eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/695 erhalten, was zur Gründung eines neuen Unternehmens geführt hat, oder v) als Begünstigter einer Forschungs- oder Entwicklungsmaßnahme im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates erhalten oder vi) im Rahmen des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates erhalten;
Nummer 81 erhält folgende Fassung: „81. ‚alternative Handelsplattform‘: multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, bei dem mindestens 50 % der für den Handel zugelassenen Finanzinstrumente von KMU begeben werden;
Die Nummern 85 und 86 erhalten folgende Fassung: „85. ‚industrielle Forschung‘: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder erheblich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen sowie von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist;
‚experimentelle Entwicklung‘: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten;“
Nummer 89 wird gestrichen.
Folgende Nummer 90a wird eingefügt: „90a. ‚Nicht verteidigungsbezogene Anwendungen‘: für die Zwecke des Artikels 25e Anwendungen in anderen Produkten als den Verteidigungsgütern, die im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind;
Nummer 92 erhält folgende Fassung: „92. ‚Innovationscluster‘: Einrichtungen oder organisierte Gruppen von unabhängigen Partnern (z. B. innovative Unternehmensneugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, Zentren für digitale Innovation, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte), die beispielsweise durch digitale Mittel, die gemeinsame Nutzung und/oder Förderung der gemeinsamen Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung, Informationsverbreitung und Zusammenarbeit unter den Unternehmen und anderen Einrichtungen des Innovationsclusters die Innovationstätigkeit und neue Arten der Zusammenarbeit anregen sollen. Zentren für digitale Innovation, einschließlich europäischer Zentren für digitale Innovation, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellten zentral verwalteten Programms ‚Digitales Europa‘ finanziert werden, sollen die umfassende Nutzung digitaler Technologien wie künstliche Intelligenz, Cloud- und Edge-Computing sowie Hochleistungsrechnen und Cybersicherheit durch die Industrie (insbesondere KMU) und öffentliche Einrichtungen vorantreiben. Zentren für digitale Innovation können als Innovationscluster für die Zwecke der vorliegenden Verordnung eingestuft werden;
Die Nummern 94 bis 97 erhalten folgende Fassung: „94. ‚Innovationsberatungsdienste‘: Beratung, Unterstützung oder Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz oder Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind, sowie Beratung, Unterstützung und Schulung hinsichtlich der Einführung oder Nutzung innovativer Technologien und Lösungen (einschließlich digitaler Technologien und Lösungen);
‚Innovationsunterstützende Dienste‘: Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Cloud- und Datenspeicherdiensten, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Erprobungen, Versuchen und Zertifizierung oder anderer damit verbundener Dienste, einschließlich solcher, die durch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationscluster erbracht werden, zum Zweck der Entwicklung effizienterer oder technologisch anspruchsvollerer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, einschließlich der Umsetzung innovativer Technologien und Lösungen (auch digitaler Technologien und Lösungen);
‚Organisationsinnovation‘: Anwendung neuer Organisationsmethoden auf Ebene des Unternehmens (auf Konzernebene in dem jeweiligen Wirtschaftszweig im EWR), im Bereich der Arbeitsabläufe oder der Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens, beispielsweise durch die Nutzung neuer oder innovativer digitaler Technologien. Nicht als Organisationsinnovation angesehen werden Änderungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen, Änderungen in der Managementstrategie, Fusionen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen resultierende Änderungen, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;
‚Prozessinnovation‘: Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen einschließlich wesentlicher Änderungen in Bezug auf Technik, Ausrüstung oder Software auf Ebene des Unternehmens (auf Konzernebene in dem jeweiligen Wirtschaftszweig im EWR), beispielsweise durch die Nutzung neuer oder innovativer digitaler Technologien oder Lösungen. Nicht als Prozessinnovationen angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen resultierende Änderungen, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;“
Folgende Nummer 98a wird eingefügt: „98a. ‚Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen‘: Einrichtungen, Ausrüstung, Kapazitäten und Ressourcen wie Prüfstände, Pilotlinien, Demonstrationsanlagen, Erprobungseinrichtungen oder Reallabore und damit zusammenhängende unterstützende Dienste, die überwiegend von Unternehmen, insbesondere KMU, genutzt werden, die Fortschritte durch industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung anstreben und bei der Erprobung und Versuchen Unterstützung suchen, um neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienste zu entwickeln und Technologien zu erproben und hochzuskalieren. Der Zugang zu aus öffentlichen Mitteln finanzierten Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen muss mehreren Nutzern offenstehen und auf transparente und diskriminierungsfreie Weise und zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden. Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen werden zuweilen auch als Technologieinfrastrukturen bezeichnet;
Die Nummern 101 und 102 erhalten folgende Fassung: „101. ‚Umweltschutz‘: jede Maßnahme oder Aktivität, die darauf abzielt, eine Umweltverschmutzung, negative Auswirkung auf die Umwelt oder sonstige Beeinträchtigung der physischen Umgebung (einschließlich Luft, Wasser und Boden), von Ökosystemen oder natürlichen Ressourcen durch menschliche Tätigkeiten zu verringern oder einer solchen vorzubeugen, das Risiko einer solchen Beeinträchtigung zu vermindern, die Biodiversität zu schützen oder wiederherzustellen oder eine effizientere Nutzung natürlicher Ressourcen (z. B. durch Energiesparmaßnahmen, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und andere Techniken zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und anderer Schadstoffe) sowie den Übergang zu Modellen der Kreislaufwirtschaft mit Blick auf eine geringere Inanspruchnahme von Primärrohstoffen und höhere Effizienz zu fördern; dies schließt auch Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen ein, die es ermöglichen, sich besser an Auswirkungen des Klimawandels anzupassen und dagegen zu wappnen;
‚Unionsnorm‘:
eine verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, nicht jedoch auf Ebene der Union geltende Normen oder festgelegte Ziele, die für Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind, oder
die Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates einzusetzen und sicherzustellen, dass die Emissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU oder zu anderen anwendbaren Richtlinien mit den BVT assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Verordnung; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Wert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für das betreffende Unternehmen zuerst erreicht werden, anwendbar;
Die Nummern 102a, 102b und 102c erhalten folgende Fassung: „102a. ‚Ladeinfrastruktur‘: eine feste oder mobile Infrastruktur, die Fahrzeuge, mobile Terminalgeräte oder mobile Bodenabfertigungsgeräte mit Strom versorgt;
‚Tankinfrastruktur‘: eine feste oder mobile Infrastruktur, die Fahrzeuge, mobile Terminalgeräte oder mobile Bodenabfertigungsgeräte mit Wasserstoff versorgt;
‚erneuerbarer Wasserstoff‘: Wasserstoff, der – im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten Methoden für flüssige oder gasförmige erneuerbare Verkehrskraftstoffe nicht biogenen Ursprungs – aus erneuerbaren Energien gewonnen wurde;
Folgende Nummern 102d bis 102j werden eingefügt: „102d. ‚erneuerbarer Strom‘: Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
‚intelligentes Laden‘: Ladevorgang, bei dem die Stärke des an die Batterie abgegebenen Stroms anhand elektronisch übermittelter Informationen in Echtzeit angepasst wird;
‚sauberes Fahrzeug‘:
in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge: ein sauberes Fahrzeug im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge: — bis zum 31. Dezember 2025: ein emissionsarmes schweres Nutzfahrzeug im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates, — bis zum 31. Dezember 2025: ein sauberes Fahrzeug im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/33/EG, das nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1242 fällt,
in Bezug auf Binnenschiffe: — ein Binnenschiff für den Personenverkehr mit Hybrid- oder Zweistoffmotor, das im Normalbetrieb mindestens 50 % seiner Energie aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen, oder Batteriestrom bezieht, — ein Binnenschiff für den Güterverkehr, dessen direkte CO2-Auspuffemissionen pro Tonnenkilometer (g CO2/tkm) nach der Berechnung (bzw. bei neuen Schiffen der Schätzung) anhand des Energieeffizienz-Betriebsindikators (EEOI) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation 50 % unter dem durchschnittlichen Bezugswert für CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Fahrzeuguntergruppe 5-LH) nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 liegen,
in Bezug auf Seeschiffe: — ein für den Personen- und Güterverkehr, für den Hafenbetrieb oder für Hilfstätigkeiten eingesetztes See- und Küstenschiff i) mit Hybrid- oder Zweistoffmotor, das im Normalbetrieb auf See oder im Hafen mindestens 25 % seiner Energie aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen, oder Batteriestrom bezieht, oder ii) dessen Kennwert nach dem Energieeffizienzindex (EEDI) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation 10 % unter den am 1. April 2022 geltenden EEDI-Anforderungen liegt und das mit Kraftstoffen betrieben werden kann, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen bewirken oder aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden, — ein See- oder Küstenschiff für den Frachtverkehr, das ausschließlich für Küsten- und Kurzstreckenseeverkehrsdienste eingesetzt wird, die eine Verlagerung derzeitigen Güterverkehrs vom Landweg auf den Seeweg ermöglichen, und dessen direkte CO2-Auspuffemissionen gemäß der Berechnung anhand des EEDI 50 % unter dem nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 veröffentlichten durchschnittlichen Bezugswert für CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Fahrzeuguntergruppe 5-LH) liegen,
in Bezug auf Schienenfahrzeuge: Schienenfahrzeuge, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen, wenn sie auf Schienen mit der erforderlichen Infrastruktur betrieben werden, und die einen herkömmlichen Motor einsetzen, wenn eine solche Infrastruktur nicht verfügbar ist (Zweikrafttriebwagen);
‚emissionsfreies Fahrzeug‘:
in Bezug auf zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge: ein unter die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fallendes Fahrzeug, das nach einer gemäß den in Artikel 24 und Anhang V der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen durchgeführten Emissionsprüfung keine CO2-Auspuffemissionen verursacht,
in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge: ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1, für das eine gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission durchgeführte Emissionsprüfung keine CO2-Auspuffemissionen ergeben hat,
in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge: ein emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2009/33/EG,
in Bezug auf Binnenschiffe: ein für den Personen- oder Güterverkehr eingesetztes Binnenschiff ohne direkte CO2-Auspuff-/Abgasemissionen,
in Bezug auf Seeschiffe: ein für den Personen- oder Güterverkehr, den Hafenbetrieb oder Hilfstätigkeiten eingesetztes See- oder Küstenschiff, das keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursacht,
in Bezug auf Schienenfahrzeuge: Schienenfahrzeuge, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen;
‚Fahrzeug‘: jede der folgenden Fahrzeugarten:
ein Straßenfahrzeug der Klasse M1, M2, N1, M3, N2, N3 oder L,
ein für den Personen- oder Güterverkehr eingesetztes Binnen-, See- oder Küstenschiff,
Schienenfahrzeuge,
Luftfahrzeuge;
‚mobile Bodenabfertigungsgeräte‘: mobile Geräte für Dienstleistungen im Bereich des Luft- oder Seeverkehrs;
‚mobile Terminalgeräte‘: für das Be-, Ent- und Umladen von Gütern und intermodalen Ladeeinheiten sowie für Frachtbewegungen im Terminalbereich genutzte mobile Geräte;
Nummer 103 erhält folgende Fassung: „103. ‚Energieeffizienz‘: Energieeffizienz im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;
Nummer 103a erhält folgende Fassung: „103a. ‚Primärenergie‘: Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde;“
Nummer 103b wird gestrichen.
Nummer 103d erhält folgende Fassung: „103d. ‚Intelligenzfähigkeit‘: Fähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen, ihren Betrieb an die Erfordernisse des Nutzers anzupassen, einschließlich der Optimierung der Energieeffizienz und der Gesamtleistung, und beim Betrieb auf Signale aus dem Netz zu reagieren;“
Nummer 103e erhält folgende Fassung: „103e. ‚kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung‘ Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt und das auf der Grundlage einer Berechnung nach Anhang I Artikel 3 bis 6 nicht mehr als 499 Mitarbeiter beschäftigt, dessen Jahresumsatz 100 Mio. EUR nicht übersteigt oder dessen Jahresbilanzsumme 86 Mio. EUR nicht übersteigt; mehrere Einrichtungen werden als ein Unternehmen betrachtet, sofern eine der in Anhang I Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 56e Absatz 10 und des Artikels 56f ist ein kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung ein Unternehmen, das kein KMU ist und bis zu 499 Mitarbeiter beschäftigt;“
Folgende Nummer 103f wird eingefügt: „103f. ‚Energieeinsparungen‘: Energieeinsparungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2012/27/EU;“
Nummer 105 erhält folgende Fassung: „105. ‚Energieeffizienzfonds‘ oder ‚EEF‘: spezielles Investmentvehikel für Investitionen in Energieeffizienzprojekte zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden; ein EEF wird von einem Energieeffizienzfondsmanager verwaltet;“
Nummer 108 erhält folgende Fassung: „108. ‚Kraft-Wärme-Kopplung‘ oder ‚KWK‘: Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Artikels 2 Nummer 30 der Richtlinie 2012/27/EU;“
Folgende Nummern 108a und 108b werden eingefügt: „108a. ‚erneuerbare Kraft-Wärme-Kopplung‘: Kraft-Wärme-Kopplung, bei der zu 100 % Energie aus erneuerbaren Quellen für die Wärme- und Stromerzeugung genutzt wird;
‚Wärmepumpe‘: eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (wie Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden;“
Nummer 109 erhält folgende Fassung: „109. ‚Energie aus erneuerbaren Quellen‘ oder ‚erneuerbare Energie‘: Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die in Anlagen erzeugt wird, in denen ausschließlich erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, sowie bezogen auf den Heizwert der Anteil der Energie, der aus erneuerbaren Energiequellen in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energiequellen einsetzen, erzeugt wird; dies schließt Strom aus erneuerbaren Energiequellen ein, der zum Auffüllen von nach dem Zähler angeschlossenen Speichersystemen (die mit der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien oder zusätzlich dazu installiert wurden) genutzt wird, aber nicht den Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;“
Folgende Nummer 109a wird eingefügt: „109a. ‚Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft‘: Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie 2018/2001/EU;“
Die Nummern 110 bis 113 werden gestrichen.
Nummer 114 erhält folgende Fassung: „114. ‚innovative Technologie‘: im Vergleich zum Stand der Technik neue, vor Kurzem validierte Technologie, die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs birgt und keine Optimierung einer bestehenden Technologie oder deren Weiterentwicklung zur industriellen Reife darstellt;“
Folgende Nummern 114a und 114b werden eingefügt: „114a. ‚Demonstrationsvorhaben‘: Demonstrationsvorhaben im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates;
‚Differenzvertrag‘: Beihilfeinstrument, bei dem der Beihilfeempfänger Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen einem festen Ausübungspreis und einem Referenzpreis (z. B. einem Marktpreis pro Produktionseinheit) hat;
Die Nummern 115 und 116 erhalten folgende Fassung: „115. ‚Systemausgleich‘: im Zusammenhang mit Strom: Systemausgleich im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2019/943;
‚Standardbilanzkreisverantwortung‘: diskriminierungsfreie, technologieübergreifende Bilanzkreisverantwortung, von der nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/943 kein Erzeuger ausgenommen ist;“
Folgende Nummer 116a wird eingefügt: „116a. ‚Bilanzkreisverantwortlicher (BKV)‘: Bilanzkreisverantwortlicher im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/943;“
Nummer 117 erhält folgende Fassung: „117. ‚Biomasse‘: biologisch abbaubarer Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2018/2001;“
Folgende Nummern 117a bis 117d werden eingefügt: „117a. ‚Biokraftstoffe‘: Biokraftstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
‚Biogas‘: Biogas im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
‚flüssige Biobrennstoffe‘: flüssige Biobrennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
‚Biomasse-Brennstoffe‘: Biomasse-Brennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2018/2001;“
Die Nummern 118 und 119 erhalten folgende Fassung: „118. ‚Finanzierungslücke‘: die Nettomehrkosten, die sich bestimmen anhand eines Vergleichs der Differenz zwischen den erwirtschafteten Einnahmen und den Kosten (einschließlich Investitionen und Betrieb) des unterstützten Vorhabens und der entsprechenden Differenz bei dem Vorhaben, das der Beihilfeempfänger aller Wahrscheinlichkeit nach ohne Beihilfe durchführen würde. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke muss der Mitgliedstaat für das tatsächliche Szenario und für ein plausibles kontrafaktisches Szenario alle wesentlichen Kosten und Einnahmen, die geschätzten gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (weighted average cost of capital – ‚WACC‘) der Beihilfeempfänger zur Abzinsung künftiger Zahlungsströme sowie den Kapitalwert (net present value – ‚NPV‘) für das tatsächliche und das kontrafaktische Szenario während der Lebensdauer des Vorhabens quantifizieren. Die typischen Nettomehrkosten können als Differenz zwischen dem NPV bei dem tatsächlichen Szenario und dem NPV bei dem kontrafaktischen Szenario während der Lebensdauer des Referenzvorhabens geschätzt werden;
‚Umweltsteuer oder umweltsteuerähnliche Abgabe‘: Steuer oder Abgabe, deren Gegenstand – Produkte oder Dienstleistungen – eine eindeutig negative Auswirkung auf die Umwelt hat oder die bestimmte Tätigkeiten, Waren oder Dienstleistungen belasten soll, damit die Umweltkosten in deren Preis einfließen oder damit die Hersteller und die Verbraucher zu umweltfreundlicherem Verhalten angeregt werden;“
Nummer 121 wird gestrichen.
Folgende Nummern 121a bis 121d werden eingefügt: „121a. ‚Sanierung‘: Umweltmanagementmaßnahmen wie die Entgiftung, Entfernung von Schadstoffbelastungen oder überschüssigen Nährstoffen aus Boden und Wasser, um Ursachen einer Schädigung zu beseitigen;
‚Rehabilitierung‘: Umweltmanagementmaßnahmen zur Wiederherstellung eines Grads des Funktionierens von Ökosystemen an geschädigten Standorten, die nicht auf die Biodiversität und die Integrität eines bestimmten natürlichen oder halbnatürlichen Referenzökosystems abzielen, sondern auf erneute und dauerhafte Ökosystemdienstleistungen;
‚Ökosystem‘: Ökosystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates;
‚Biodiversität‘: Biodiversität im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2020/852;
Folgende Nummern 123a bis 123d werden eingefügt: „123a. ‚Schadstoff‘: Schadstoff im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2020/852;
‚Umweltverschmutzung‘: Umweltverschmutzung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2010/75/EU;
‚naturbasierte Lösung‘: Maßnahme zum Schutz, zur Erhaltung, zur Wiederherstellung bzw. zur nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung natürlicher oder veränderter Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeresökosysteme, mit der soziale, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen wirksam und adaptiv angegangen werden und gleichzeitig das Wohlergehen der Menschen, Ökosystemleistungen, Resilienz und biologische Vielfalt gefördert werden;
‚Wiederherstellung‘: Prozess der Unterstützung der Erholung eines Ökosystems als Mittel zur Erhaltung der Biodiversität und zur Stärkung der Resilienz eines Ökosystems insbesondere gegen den Klimawandel. Die Wiederherstellung von Ökosystemen umfasst Maßnahmen, um den Zustand eines Ökosystems zu verbessern, um ein Ökosystem, das nicht mehr in gutem Zustand ist, neu aufzubauen oder wiederherzustellen, und um die Resilienz eines Ökosystems und die Anpassung an den Klimawandel zu verbessern;“
Nummer 124 erhält folgende Fassung: „124. ‚effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung‘: effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU;“
Folgende Nummern 124a und 124b werden eingefügt: „124a. ‚Fernwärme‘ und ‚Fernkälte‘: Fernwärme bzw. Fernkälte im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie 2010/31/EU;
‚Fernwärme- und Fernkältesysteme‘: Wärme- und/oder Kälteerzeugungsanlagen, Wärme-/Kältespeicher und ein Verteilnetz, das sowohl ein Primär- (Transport-) als auch ein Sekundärnetz von Rohrleitungen umfasst, für die Wärme- oder Kälteversorgung von Verbrauchern. Bezugnahmen auf ‚Fernwärme‘ sind als Bezugnahmen auf Fernwärme- bzw. Fernkältesysteme zu verstehen, je nachdem, ob über die Netze sowohl Wärme als auch Kälte bereitgestellt werden oder nur eines von beiden bereitgestellt wird;“
Die Nummern 126, 127 und 128 erhalten folgende Fassung: „126. ‚Wiederverwendung‘: Wiederverwendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
‚Vorbereitung zur Wiederverwendung‘: Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie 2008/98/EG;
‚Recycling‘: Recycling im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG;
Folgende Nummern 128a bis 128i werden eingefügt: „128a. ‚Ressourceneffizienz‘: Verringerung der Menge der für eine Produktionseinheit benötigten Inputs oder Ersatz der Primärinputs durch Sekundärinputs;
‚Abfall‘: Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG;
‚Abwärme‘: Abwärme im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
‚Behandlung‘: Behandlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie 2008/98/EG sowie die Behandlung anderer Produkte, Materialien oder Stoffe;
‚Verwertung‘: Verwertung im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG sowie die Verwertung anderer Produkte, Materialien oder Stoffe;
‚Beseitigung‘: Beseitigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Richtlinie 2008/98/EG;
‚andere Produkte, Materialien oder Stoffe‘: Materialien, Produkte und Stoffe, die keine Abfälle sind, einschließlich Nebenprodukten im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2008/98/EG, Rückstände aus Land- und Forstwirtschaft, Abwasser, Regenwasser und Ablaufwasser, Mineralien, Nährstoffe, Restgase aus Produktionsprozessen sowie überflüssige Produkte, Teile und Materialien;
‚überflüssige Produkte, Teile und Materialien‘: Produkte, Teile und Materialien, die nicht mehr benötigt werden oder für ihren Besitzer nicht mehr von Nutzen sind, sich aber für die Wiederverwendung eignen;
‚getrennte Sammlung‘: getrennte Sammlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Richtlinie 2008/98/EG;“
Nummer 129 wird gestrichen.
Nummer 130 erhält folgende Fassung: „130. ‚Energieinfrastruktur‘: jede materielle Ausrüstung oder Anlage, die sich in der Union befindet oder die Union mit einem Drittland oder mehreren Drittländern verbindet und unter eine der folgenden Kategorien fällt: Wenn unter den Buchstaben a bis g aufgeführte Ausrüstungen und Anlagen für eine kleine Gruppe vorab festgelegter Nutzer errichtet werden und auf deren Bedarf zugeschnitten sind (‚gewidmete, d. h. nutzergebundene Infrastruktur‘), sind diese nicht als Energieinfrastruktur einzustufen;
Strom:
Übertragungs- und Verteilernetze, wobei ‚Übertragung‘ den Transport (Onshore und Offshore) von elektrischer Energie über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zur Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung bezeichnet, während ‚Verteilung‘ den Transport (Onshore und Offshore) von elektrischer Energie mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung über Verteilernetze zur Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung bezeichnet,
jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb der unter Ziffer i genannten Netze unentbehrlich ist, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme auf allen Spannungsebenen und in allen Umspannwerken,
vollständig integrierte Netzkomponenten im Sinne des Artikels 2 Nummer 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates,
intelligente Stromnetze, d. h. Systeme und Komponenten für die Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien über operative digitale Plattformen, Steuerungssysteme und Sensortechnologien sowohl auf Übertragungs- als auch auf Verteilerebene für ein sichereres, effizienteres und intelligenteres Stromübertragungs- und -verteilernetz, höhere Kapazität für die Integration neuer Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsformen und die Förderung neuer Geschäftsmodelle und Marktstrukturen,
Offshore-Stromnetze, d. h. alle Ausrüstungen oder Anlagen einer Stromübertragungs- oder Stromverteilungsinfrastruktur im Sinne der Ziffer i, die zwei Zwecken dienen: dem Verbund und der Übertragung oder Verteilung von erneuerbarem Offshore-Strom aus den Offshore-Erzeugungsanlagen in mindestens zwei Länder. Dies schließt intelligente Netze sowie küstennahe Offshore-Ausrüstungen oder -Anlagen ein, die für den sicheren und effizienten Betrieb unentbehrlich sind, z. B. Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme und erforderliche Umspannwerke, sofern sie auch die technologische Interoperabilität, etwa die Interoperabilität der Schnittstellen verschiedener Technologien, gewährleisten;
Gas (Erdgas, Biogas – einschließlich Biomethan – und/oder erneuerbares Gas nicht biogenen Ursprungs):
Fern- und Verteilerleitungen für den Transport von Gas, die Bestandteil eines Netzes sind, ausgenommen Hochdruckrohrleitungen, die für die vorgelagerte Verteilung von Erdgas verwendet werden,
an die unter Ziffer i genannten Hochdruck-Gasleitungen angeschlossene Untergrundspeicher,
Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von verflüssigtem oder komprimiertem Gas,
alle Ausrüstungen oder Anlagen, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Systems oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich sind, einschließlich Verdichterstationen,
intelligente Gasnetze, d. h. jede der folgenden Ausrüstungen oder Anlagen, mit denen die Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase (z. B. Wasserstoff oder Gase nicht biogenen Ursprungs) in das Netz ermöglicht und erleichtert werden soll: digitale Systeme und Komponenten für die Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien, Steuerungssystemen und Sensortechnologien, die die interaktive und intelligente Überwachung, Messung, Qualitätssteuerung und Verwaltung der Gaserzeugung, -fernleitung, und -verteilung sowie des Gasverbrauchs innerhalb eines Gasnetzes ermöglichen. Intelligente Netze können auch Ausrüstung umfassen, die Umkehrflüsse von der Verteilerebene bis zur Fernleitungsebene und die dafür erforderlichen Modernisierungen des bestehenden Netzes ermöglicht;
Wasserstoff: Bei all den unter den Ziffern i bis vi aufgeführten Ausrüstungen und Anlagen kann es sich entweder um neu gebaute oder um von Erdgas auf Wasserstoff umgerüstete Ausrüstungen und Anlagen oder um eine Kombination aus beiden handeln. Unter den Ziffern i bis vi aufgeführte Ausrüstungen und Anlagen, zu denen Dritte Zugang haben, sind als Energieinfrastruktur einzustufen;
Hochdruckfernleitungen für den Wasserstofftransport sowie Verteilerleitungen für die lokale Verteilung von Wasserstoff, die zahlreichen Netznutzern transparent und diskriminierungsfrei Zugang ermöglichen,
Speicheranlagen, d. h. Anlagen, die zur Speicherung von hochreinem Wasserstoff genutzt werden; diese umfassen den für die Speicherung (nicht aber den für die Produktion) genutzten Teil eines Wasserstoffterminals sowie Anlagen, die ausschließlich den Betreibern von Wasserstoffnetzen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten vorbehalten sind. Zu den Wasserstoffspeicheranlagen zählen auch an die unter Ziffer i genannten Hochdruckfernleitungen für Wasserstoff angeschlossene Untergrundspeicher,
Anlagen für die Einspeisung, Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Wasserstoff oder in anderen chemischen Stoffen gebundenem Wasserstoff, um ihn in das Gas- oder Wasserstoffnetz einzuspeisen,
Terminals, d. h. Anlagen, in denen flüssiger Wasserstoff in gasförmigen Wasserstoff umgewandelt wird, um ihn in das Wasserstoffnetz einzuspeisen. Terminals umfassen die Zusatzeinrichtungen und die vorübergehende Speicherung, die für den Umwandlungsprozess und die anschließende Einspeisung in das Wasserstoffnetz erforderlich sind, nicht aber die für die Speicherung genutzten Teile des Terminals,
Verbindungsleitungen, d. h. ein Wasserstoffnetz (oder ein Teil davon), das (der) eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt, oder ein Wasserstoffnetz zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bis zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder zum Küstenmeer dieses Mitgliedstaats,
jede Ausrüstung oder Anlage, die unentbehrlich ist, um ein Wasserstoffnetz sicher und effizient zu betreiben oder bidirektionale Kapazität zu ermöglichen, einschließlich Verdichterstationen.
Kohlendioxid: Unter den Ziffern i, ii und iii aufgeführte Ausrüstungen und Anlagen, zu denen Dritte Zugang haben, sind als Energieinfrastruktur einzustufen;
Rohrleitungen mit Ausnahme des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes, die verwendet werden, um Kohlendioxid aus mehr als einer Quelle – das heißt von Industrieanlagen (einschließlich Kraftwerken), in denen durch Verbrennung oder andere chemische Reaktionen, an denen fossile oder nichtfossile kohlenstoffhaltige Komponenten beteiligt sind, Kohlendioxidgas erzeugt wird – im Hinblick auf die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder im Hinblick auf die Nutzung von Kohlendioxid als Rohstoff oder auf die Steigerung der Erträge biologischer Prozesse zu transportieren,
Anlagen für die Verflüssigung und Pufferspeicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf dessen Transport oder Speicherung. Darin nicht enthalten sind Infrastruktur innerhalb einer geologischen Formation, die für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/31/EG verwendet wird, sowie damit zusammenhängende Flächen und Injektionsanlagen,
alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme. Dies kann spezifische mobile Ausrüstungen und Anlagen für den Transport oder die Speicherung von Kohlendioxid umfassen, sofern diese der Definition eines sauberen Fahrzeugs entsprechen.
Infrastruktur für die Übertragung und Verteilung von thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von zahlreichen Erzeugern/Nutzern unter Nutzung erneuerbarer Energie oder industrieller Abwärme;
Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Vorhaben von gegenseitigem Interesse im Sinne des Artikels 171 AEUV;
andere Infrastrukturkategorien, die eine physische oder drahtlose Übertragung von erneuerbarer oder ohne CO2-Emissionen erzeugter Energie zwischen Erzeugern und Nutzern über zahlreiche Einspeise- und Ausspeisepunkte ermöglichen und zu denen Dritte Zugang haben, die nicht zu den Unternehmen des Eigentümers oder Verwalters der Infrastruktur gehören.
Folgende Nummern 130a bis 130d werden eingefügt: „130a. ‚Verteilernetzbetreiber‘ (VNB): Verteilernetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944;
‚Übertragungsnetzbetreiber‘ (ÜNB): Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944;
‚Stromspeicherung‘: die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie;
‚Wärmespeicherung‘: die Verschiebung der endgültigen Nutzung thermischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer oder thermischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und gegebenenfalls ihre anschließende Umwandlung oder Rückumwandlung in thermische Energie für die endgültige Nutzung (d. h. Wärme- oder Kälteversorgung);“
Nummer 131 erhält folgende Fassung: „131. ‚Energiebinnenmarktvorschriften‘: die Richtlinie (EU) 2019/944, die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verordnung (EU) 2019/943 und die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
Folgende Nummern 131a und 131b werden eingefügt: „131a. ‚CO2-Abscheidung und -Speicherung‘ oder ‚CCS‘ (carbon capture and storage): Technologien, mit denen CO2 aus den Emissionen von Industrieanlagen (einschließlich prozessinhärenter Emissionen) oder direkt aus der Umgebungsluft abgeschieden, zu einer Speicherstätte transportiert und zur dauerhaften Speicherung in eine geeignete unterirdische geologische Formation injiziert werden kann;
‚CO2-Abscheidung und -Nutzung‘ oder ‚CCU‘ (carbon capture and use): Technologien, mit denen CO2 aus den Emissionen von Industrieanlagen (einschließlich prozessinhärenter Emissionen) oder direkt aus der Umgebungsluft abgeschieden und an einen Ort transportiert werden kann, an dem das CO2 vollständig verbraucht bzw. genutzt wird;“
Nummer 134 wird gestrichen.
Nummer 137 erhält folgende Fassung: „137. ‚Breitbandinfrastruktur‘: ein Breitbandnetz ohne aktive Komponenten, das die physische Infrastruktur wie Leerrohre, Pfähle, Masten, Türme, unbeschaltete Glasfaserleitungen, Straßenverteilerkästen und Kabel (einschließlich unbeschalteter Glasfaserleitungen und Kupferkabeln) umfasst;“
Folgende Nummern 137a, 137b und 137c werden eingefügt: „137a. ‚Backhaul-Netz‘: der Teil eines Breitbandnetzes, der das Zugangsnetz mit dem Backbone-Netz verbindet, ohne den Endnutzern einen direkten Zugang zu bieten. Es ist der Teil des Netzes, in dem der Verkehr der Endnutzer gebündelt wird;
‚Backbone-Netz‘: das Kernnetz, das Backhaul-Netze aus verschiedenen Gebieten oder Regionen miteinander verbindet;
‚Zugangsnetz‘: der Teil eines Breitbandnetzes, der das Backhaul-Netz mit den Räumlichkeiten oder Geräten des Endnutzers verbindet;“
Nummer 139 erhält folgende Fassung: „139. ‚Zugang auf Vorleistungsebene‘: Zugang, der es einem Betreiber ermöglicht, die Einrichtungen eines anderen Betreibers zu nutzen. Der Zugang auf Vorleistungsebene umfasst beim jetzigen Stand der Technik mindestens folgende Netzzugangsprodukte: i) bei FTTx-Netzen: Zugang zur Breitbandinfrastruktur, entbündelter Zugang und Bitstromzugang; ii) bei Kabelnetzen: Zugang zur Breitbandinfrastruktur und Zugang zu aktiven Diensten; iii) bei FWA-Netzen (fixed wireless access networks): Zugang zur Breitbandinfrastruktur und Zugang zu aktiven Diensten; iv) bei Mobilfunknetzen: Zugang zur Breitbandinfrastruktur und Zugang zu aktiven Diensten (mindestens Roaming); v) bei Satellitenplattformen: Zugang zu aktiven Diensten; vi) bei Backhaul-Netzen: Zugang zur Breitbandinfrastruktur und Zugang zu aktiven Diensten;“
Nummer 139a erhält folgende Fassung: „139a. ‚erschlossene Räumlichkeiten‘: Räumlichkeiten von Endnutzern, in denen ein Betreiber auf Antrag von Endnutzern innerhalb von vier Wochen ab dem Datum des Antrags Breitbanddienste anbieten kann (unabhängig davon, ob die betreffenden Räumlichkeiten bereits an das Netz angeschlossen sind oder nicht). Der für die Bereitstellung von Breitbanddiensten in den Räumlichkeiten der Endnutzer berechnete Preis darf in diesem Fall nicht höher sein als die normale Anschlussgebühr, d. h., er darf im Vergleich zur üblichen Geschäftspraxis keine Zusatz- oder Sonderkosten beinhalten und in keinem Fall den in dem betreffenden Mitgliedstaat üblichen Preis übersteigen. Dieser Preis muss von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde festgelegt werden;“
Folgende Nummern 139d, 139e und 139f werden eingefügt: „139d. ‚Spitzenlastzeit‘: Tageszeit mit einer typischen Dauer von einer Stunde, in der die Netzauslastung in der Regel ihren Höchststand erreicht;
‚Spitzenlastzeitbedingungen‘: die Bedingungen, unter denen das Netz in der ‚Spitzenlastzeit‘ voraussichtlich betrieben wird;
‚relevanter Zeithorizont‘: Zeithorizont, der für die Überprüfung geplanter privater Investitionen verwendet wird und der dem vom Mitgliedstaat für den Ausbau des geplanten staatlich geförderten Netzes veranschlagten Zeitrahmen entspricht, beginnend mit der Veröffentlichung der öffentlichen Konsultation über die geplante staatliche Maßnahme bis zur Inbetriebnahme des Netzes (d. h. bis zum Beginn der Bereitstellung von Vorleistungs- oder Endkundendiensten über das staatlich geförderte Netz). Der relevante Zeithorizont darf nicht weniger als zwei Jahre betragen;“
Nummer 157 erhält folgende Fassung: „157. ‚Hafeninfrastruktur‘: Infrastruktur und Einrichtungen für die Erbringung von verkehrsbezogenen Hafendiensten, wie zum Beispiel Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen und Schwimmpontons in Tidegebieten, Hafenbecken, Aufschüttungen und Landgewinnung, Infrastruktur für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie Lade- und Tankinfrastruktur in Häfen, über die Fahrzeuge, mobile Terminalgeräte und mobile Bodenabfertigungsgeräte mit Strom, Wasserstoff, Ammoniak und Methanol versorgt werden;“
Nummer 161 wird gestrichen.
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Buchstaben a bis e erhalten folgende Fassung: „a) regionale Investitionsbeihilfen: bei einer Investition mit beihilfefähigen Kosten von 110 Mio. EUR oder mehr die nachstehend aufgeführten Beihilfebeträge pro Unternehmen und Investitionsvorhaben: — bei einer Höchstintensität von 10 % für Regionalbeihilfen: 8,25 Mio. EUR; — bei einer Höchstintensität von 15 % für Regionalbeihilfen: 12,38 Mio. EUR; — bei einer Höchstintensität von 20 % für Regionalbeihilfen: 16,5 Mio. EUR; — bei einer Höchstintensität von 25 % für Regionalbeihilfen: 20,63 Mio. EUR; — bei einer Höchstintensität von 30 % für Regionalbeihilfen: 24,75 Mio. EUR; — bei einer Höchstintensität von 35 % für Regionalbeihilfen: 28,88 Mio. EUR; — bei einer Höchstintensität von 40 % für Regionalbeihilfen: 33 Mio. EUR; — bei einer Höchstintensität von 50 % für Regionalbeihilfen: 41,25 Mio. EUR; — bei einer Höchstintensität von 60 % für Regionalbeihilfen: 49,5 Mio. EUR; — bei einer Höchstintensität von 70 % für Regionalbeihilfen: 57,75 Mio. EUR;
regionale Stadtentwicklungsbeihilfen: 22 Mio. EUR nach Artikel 16 Absatz 3;
Investitionsbeihilfen für KMU: 8,25 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten: 2,2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen: 2,2 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;“
Folgende Buchstaben ea und eb werden eingefügt: „ea) Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung im Sinne des Artikels 19c: 200 000 EUR pro Empfänger und Kalenderjahr. Diese Grenze liegt bei in der landwirtschaftliche Primärproduktion tätigen Kleinstunternehmen bei 25 000 EUR pro Empfänger und Kalenderjahr und bei in Fischerei und Aquakultur tätigen Kleinstunternehmen bei 30 000 EUR pro Empfänger und Kalenderjahr;
Beihilfen für KMU in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen im Sinne des Artikels 19d: 2 Mio. EUR pro Empfänger und Kalenderjahr. Diese Grenze liegt bei in der landwirtschaftliche Primärproduktion tätigen KMU bei 250 000 EUR pro Empfänger und Jahr und bei in Fischerei und Aquakultur tätigen KMU bei 300 000 EUR pro Empfänger und Kalenderjahr. Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, sind an die Bedingung geknüpft, dass sie nicht ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben werden;“
Die Buchstaben f bis sa erhalten folgende Fassung: „f) Beihilfen für Unternehmen, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen: bei Beihilfen nach Artikel 20: 2,2 Mio. EUR pro Unternehmen und Projekt; bei Beihilfen nach Artikel 20a: die in Artikel 20a Absatz 2 festgesetzten Beträge pro Unternehmen und Projekt;
Risikofinanzierungsbeihilfen: 16,5 Mio. EUR pro beihilfefähiges Unternehmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 8 und Artikel 21a Absatz 2;
Beihilfen für Unternehmensneugründungen: die in Artikel 22 Absätze 3, 4, 5 und 7 genannten Beträge pro Unternehmen;
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen:
bei Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 55 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
bei Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 35 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
bei Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 25 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
bei EUREKA-Projekten oder Projekten, die von einem nach Artikel 185 oder Artikel 187 AEUV gegründeten gemeinsamen Unternehmen durchgeführt werden oder die die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 6 Buchstabe d erfüllen, werden die unter den Ziffern i bis iii genannten Beträge verdoppelt;
werden die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer akzeptierten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Vorhabens, der auf der Grundlage einer schlüssigen und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem zum Gewährungszeitpunkt geltenden Abzinsungssatz entspricht, so werden die unter den Ziffern i bis iv genannten Beträge um 50 % erhöht;
Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten: 8,25 Mio. EUR pro Studie;
Beihilfen für KMU für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden und nach Artikel 25a durchgeführt werden: der in Artikel 25a genannte Betrag;
Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom ERC geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis, die nach Artikel 25b durchgeführt werden: die in Artikel 25b genannten Beträge;
Beihilfen für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach Artikel 25c durchgeführt werden: die in Artikel 25c genannten Beträge;
Beihilfen für Teaming-Maßnahmen: die in Artikel 25d genannten Beträge;
Beihilfen für kofinanzierte Vorhaben, die aus dem Europäischen Verteidigungsfonds oder dem Europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich nach Artikel 25e unterstützt werden: 80 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen: 35 Mio. EUR pro Infrastruktur;
Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen: 25 Mio. EUR pro Infrastruktur;
Beihilfen für Innovationscluster: 10 Mio. EUR pro Innovationscluster;
Innovationsbeihilfen für KMU: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen: 12,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
Ausbildungsbeihilfen: 3 Mio. EUR pro Ausbildungsvorhaben;
Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer: 5,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen: 11 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten: 11 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer: 5,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz, sofern nichts anderes bestimmt ist: 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
Beihilfen für gewidmete, d. h. nutzergebundene Infrastruktur und Speicher im Sinne des Artikels 36 Absatz 4: 25 Mio. EUR pro Vorhaben;“
Folgende Buchstaben sb bis sf werden eingefügt: „sb) Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur im Sinne des Artikels 36a Absätze 1 und 2: 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben, bei Regelungen eine durchschnittliche jährliche Mittelausstattung von 300 Mio. EUR;
Investitionsbeihilfen zur kombinierten Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und der Umweltbilanz von Gebäuden im Sinne des Artikels 38a Absatz 7 und des Artikels 39 Absatz 2a: 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
Beihilfen für die Begünstigung von Energieleistungsverträgen im Sinne des Artikels 38b: 30 Mio. EUR des Nominalbetrags der gesamten ausstehenden Finanzmittel pro Empfänger;
Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte in Form von Finanzinstrumenten: die in Artikel 39 Absatz 5 festgelegten Beträge;
Beihilfen in Form der Ermäßigung von Umweltsteuern oder Umweltabgaben im Sinne des Artikels 44a: 50 Mio. EUR pro Regelung und Jahr;“
Die Buchstaben t und u werden gestrichen.
Die Buchstaben v bis y erhalten folgende Fassung: „v) Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des Artikels 42 und Betriebsbeihilfen zur Förderung von erneuerbarer Energie und erneuerbarem Wasserstoff im Rahmen von kleinen Vorhaben und von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikels 43: 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; die Summe der Mittelausstattungen aller unter Artikel 42 fallenden Regelungen und die Summe der Mittelausstattungen aller unter Artikel 43 fallenden Regelungen dürfen jeweils 300 Mio. EUR pro Jahr nicht übersteigen;
Beihilfen für Fernwärme- und/oder Fernkältesysteme im Sinne des Artikels 46: 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
Beihilfen für Energieinfrastrukturen im Sinne des Artikels 48: 70 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
in Form eines Zuschusses gewährte Beihilfen für den Ausbau fester Breitbandnetze: 100 Mio. EUR Gesamtkosten pro Vorhaben; bei Beihilfen für feste Breitbandnetze, die in Form eines Finanzinstruments gewährt werden, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben gewährt werden, 150 Mio. EUR nicht überschreiten;“
Folgender Buchstabe yd wird eingefügt: „yd) in Form eines Zuschusses gewährte Beihilfen für den Ausbau von Backhaul-Netzen: 100 Mio. EUR Gesamtkosten pro Vorhaben; bei Beihilfen für den Ausbau von Backhaul-Netzen, die in Form eines Finanzierungsinstruments gewährt werden, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben gewährt werden, 150 Mio. EUR nicht überschreiten;“
Die Buchstaben z bis cc erhalten folgende Fassung: „z) Investitionsbeihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes: 165 Mio. EUR pro Vorhaben; Betriebsbeihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes: 82,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke: 55 Mio. EUR pro Regelung und Jahr;
Investitionsbeihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen: 33 Mio. EUR oder die Gesamtkosten über 110 Mio. EUR pro Vorhaben; Betriebsbeihilfen für Sportinfrastrukturen: 2,2 Mio. EUR pro Infrastruktur und Jahr;
Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen: 11 Mio. EUR oder die Gesamtkosten über 22 Mio. EUR für dieselbe Infrastruktur;“
Die Buchstaben ee und ff erhalten folgende Fassung: „ee) Beihilfen für Seehäfen: beihilfefähige Kosten von 143 Mio. EUR pro Vorhaben (oder 165 Mio. EUR pro Vorhaben in einem Seehafen, der in dem Arbeitsplan für einen Kernnetzkorridor im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten ist); in Bezug auf die Ausbaggerung ist ein Vorhaben definiert als die gesamte innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführte Ausbaggerung;
Beihilfen für Binnenhäfen: beihilfefähige Kosten von 44 Mio. EUR pro Vorhaben (oder 55 Mio. EUR pro Vorhaben in einem Binnenhafen, der in dem Arbeitsplan für einen Kernnetzkorridor im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 enthalten ist); in Bezug auf die Ausbaggerung ist ein Vorhaben definiert als die gesamte innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführte Ausbaggerung;
Buchstabe hh erhält folgende Fassung: „hh) Beihilfen für KMU für Kosten aus der Teilnahme an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘): bei Beihilfen nach Artikel 19a: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Projekt; bei Beihilfen nach Artikel 19b: die in Artikel 19b Absatz 2 festgesetzten Beträge pro Projekt.“
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Beihilfen in Form von Risikofinanzierungsmaßnahmen, sofern die Voraussetzungen der Artikel 21 und 21a erfüllt sind;“
In Absatz 2 wird folgender Buchstabe ga eingefügt: „ga) Beihilfen für KMU in Form ermäßigter Zugangsentgelte oder eines kostenlosen Zugangs zu Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Diensten im Sinne des Artikels 2 Nummern 94 bzw. 95, die beispielsweise von Forschungs- und Wissensverbreitungseinrichtungen, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern auf der Grundlage einer Beihilferegelung angeboten werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
der Vorteil, der sich aus ermäßigten Zugangsentgelten oder einem kostenlosen Zugang ergibt, ist quantifizierbar und nachweisbar;
die Preisnachlässe für Dienstleistungen (Nachlass des gesamten oder eines Teils des Preises) und die Regeln, nach denen KMU Preisnachlässe beantragen, dafür ausgewählt werden und erhalten können, werden (über Websites oder andere geeignete Mittel) öffentlich zugänglich gemacht, bevor der Dienstleister beginnt, die Preisnachlässe anzubieten;
der Dienstleister führt Aufzeichnungen über die Beihilfebeträge, die den einzelnen KMU in Form von Preisnachlässen gewährt wurden, um sicherzustellen, dass die in Artikel 28 Absätze 3 und 4 festgelegten Obergrenzen eingehalten werden. Der Dienstleister bewahrt diese Aufzeichnungen ab dem Tag der Gewährung der letzten Beihilfe zehn Jahre lang auf;“
Absatz 2 Buchstabe l erhält folgende Fassung: „l) Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten, sofern die Voraussetzungen des Kapitels III Abschnitt 16 erfüllt sind;“
In Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben m und n angefügt: „m) Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung, sofern die Voraussetzungen des Artikels 19c erfüllt sind;
Beihilfen für KMU in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 19d erfüllt sind.“
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Artikel 21, 21a und 22 erfüllt sind;“
Absatz 5 Buchstabe l erhält folgende Fassung: „l) Beihilfen für KMU, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) teilnehmen oder davon profitieren, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 19a oder 19b erfüllt sind;“
In Absatz 5 werden die folgenden Buchstaben m bis q angefügt: „m) Beihilfen für die Beseitigung von Umweltschäden und die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, wenn die Sanierungs- oder Rehabilitierungskosten den Wertzuwachs des Grundstücks oder der Liegenschaft übersteigen und die Voraussetzungen des Artikels 45 erfüllt sind;
Beihilfen zum Schutz der Biodiversität und zur Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz, sofern die Voraussetzungen des Artikels 45 erfüllt sind;
Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien nach den Artikeln 41, 42 und 43, wenn die Beihilfen automatisch nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien und ohne weitere Ermessensausübung durch den Mitgliedstaat gewährt werden und die Maßnahme vor Beginn der Arbeiten an dem geförderten Vorhaben oder der geförderten Tätigkeit eingeführt wurde und in Kraft getreten ist;
Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung, sofern die Voraussetzungen des Artikels 19c erfüllt sind;
Beihilfen für KMU in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 19d erfüllt sind.“
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung: „Unterabsatz 1 gilt weder für Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20a noch für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) nach Artikel 19b.“
Artikel 13 erhält folgende Fassung: Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen Dieser Abschnitt gilt nicht für
Beihilfen für den Stahl-, Braunkohle- oder Steinkohlesektor;
Beihilfen für den Verkehrssektor und für damit verbundene Infrastrukturen, Beihilfen für die Erzeugung, Speicherung, Übertragung oder Verteilung von Energie oder für Energieinfrastrukturen, mit Ausnahme von regionalen Investitionsbeihilfen in Gebieten in äußerster Randlage und regionalen Betriebsbeihilferegelungen sowie Beihilfen im Breitbandsektor, ausgenommen regionale Betriebsbeihilferegelungen;
Regionalbeihilfen in Form von Regelungen, die auf eine begrenzte Zahl von bestimmten Wirtschaftszweigen ausgerichtet sind; Regelungen, die auf Tourismustätigkeiten oder die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausgerichtet sind, gelten nicht als auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtet;
regionale Betriebsbeihilfen zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K ‚Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen‘ der NACE Rev. 2 fällt, oder zugunsten von Unternehmen, die konzerninterne Tätigkeiten ausüben und deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.10 ‚Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben‘ oder die Klasse 70.22 ‚Unternehmensberatung‘ der NACE Rev. 2 fällt.“
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Absätze 4 bis 7 erhalten folgende Fassung:
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) sie müssen auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden bleiben.“
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei großen Unternehmen werden die Kosten immaterieller Vermögenswerte nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten beihilfefähigen Investitionskosten der Erstinvestition berücksichtigt. Bei KMU werden die vollen Kosten immaterieller Vermögenswerte berücksichtigt.“
Absatz 9 Buchstaben a und b erhält folgende Fassung: „a) das Investitionsvorhaben führt zu einem in jährlichen Arbeitseinheiten ausgedrückten Nettoanstieg der Zahl der in der betreffenden Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate, wobei die in dem jeweiligen Zeitraum abgebauten Stellen von den geschaffenen Stellen abzuziehen sind;
jede Stelle wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition besetzt;“
Die Absätze 10 und 11 werden gestrichen.
Absatz 12 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 13 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Absätze 14 und 15 erhalten folgende Fassung:
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Beförderungsmehrkosten werden auf der Grundlage der Verbringung der Waren im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats mit dem für den Beihilfeempfänger kostengünstigsten Verkehrsmittel berechnet. Der Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Verkehrsträger Umweltstandards erfüllen muss; wenn dem Empfänger solche Standards auferlegt werden, kann er bei der Berechnung der Beförderungsmehrkosten von den geringsten Kosten für die Erfüllung dieser Umweltstandards ausgehen.“
In Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Folgender Absatz 3a wird eingefügt: „3a. Kosten im Zusammenhang mit dem Leasing materieller Vermögenswerte können unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:
Leasingverträge für Grundstücke oder Gebäude müssen nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens noch mindestens drei Jahre weiterlaufen.
Leasingverträge für Anlagen oder Maschinen müssen die Form eines Finanzierungsleasings haben und die Verpflichtung enthalten, dass der Beihilfeempfänger den betreffenden Vermögenswert zum Laufzeitende erwirbt.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) sie sind abschreibungsfähig;“
Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) sie müssen mindestens drei Jahre auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden.“
Artikel 19a und 19b erhalten folgende Fassung: Beihilfen für die Kosten von KMU, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) teilnehmen 1. Beihilfen für Kosten von KMU, die an unter die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder die Verordnung (EU) 2021/1060 fallenden CLLD-Projekten teilnehmen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Nachstehende, in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bzw. Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführte Kosten sind bei CLLD-Projekten beihilfefähig: 3. Die Beihilfeintensität darf die in den fondsspezifischen Verordnungen zur Förderung von CLLD-Projekten festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten. Begrenzte Beihilfebeträge für KMU, die von Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) profitieren 1. Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten nach Artikel 19a Absatz 1 teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Der Gesamtbetrag der nach dem vorliegenden Artikel je Projekt gewährten Beihilfe darf 200 000 EUR nicht überschreiten.“
Kosten für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer CLLD-Strategie;
Umsetzung genehmigter Vorhaben;
Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen;
mit der Verwaltung der Durchführung der CLLD-Strategie verbundene laufende Kosten;
Sensibilisierung für eine CLLD-Strategie, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie und der Vorhaben erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.
Folgende Artikel 19c und 19d werden eingefügt: Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung 1. Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. Dieser Artikel gilt für 2. Die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 3. Der Beihilfebetrag entspricht der gewährten Zahlung bzw. ist im Falle eines öffentlichen Eingriffs in die Preisfestsetzung nicht höher als die Differenz zwischen dem Marktpreis, der für den gesamten Strom-, Gas- und/oder Wärmeverbrauch eines Empfängers zu zahlen gewesen wäre, und dem Preis, der nach dem öffentlichen Eingriff für diesen Verbrauch zu zahlen ist. KMU-Beihilfen in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen 1. Beihilfen für KMU in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. Dieser Artikel gilt für 2. Die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 3. Zahlungen an Versorger für Lieferungen an KMU, die der Versorger aufgrund eines öffentlichen Eingriffs in die Preisfestsetzung zu unter den Kosten liegenden Preisen durchführen muss, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern 4. Dieser Artikel gilt für Beihilfen für die Kosten des Strom-, Gas- oder Wärmeverbrauchs in einem Zeitraum, in dem öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung zugunsten von KMU, die mit Gas, Strom oder Wärme versorgt werden, nach Vorschriften des aus Artikel 122 AEUV abgeleiteten Rechts ausdrücklich zulässig sind. Die Beihilfen werden spätestens 12 Monate nach dem Ende dieses Zeitraums gewährt. 5. Der Beihilfebetrag entspricht dem Betrag der Zahlung an das KMU oder den Versorger bzw. ist im Falle eines öffentlichen Eingriffs in die Preisfestsetzung nicht höher als die Differenz zwischen dem Marktpreis, der für den gesamten Energieverbrauch eines Empfängers zu zahlen gewesen wäre, und dem Preis, der infolge des öffentlichen Eingriffs für diesen Verbrauch zu zahlen ist.“
öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung zur Senkung der Preise, die Versorger Kleinstunternehmen pro Strom-, Gas- oder Wärmeeinheit in Rechnung stellen,
direkt oder über Versorger erfolgende Zahlungen an Kleinstunternehmen pro verbrauchter Strom-, Gas- oder Wärmeeinheit zum Ausgleich eines Teils der Kosten dieses Verbrauchs.
dürfen weder eine unterschiedliche Behandlung von Versorgern noch eine unterschiedliche Behandlung von Kleinstunternehmen bewirken,
müssen vorsehen, dass alle Versorger auf derselben Grundlage Angebote für die Versorgung von Kleinstunternehmen mit Strom, Gas oder Wärme abgeben dürfen,
müssen einen Mechanismus vorsehen, der bei Gewährung der Beihilfe über einen Versorger sicherstellt, dass die Beihilfe so weit wie möglich an den Endempfänger weitergegeben wird, und
müssen zu einem über den Kosten liegenden Preis führen, dessen Höhe einen wirksamen Preiswettbewerb ermöglicht.
öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung zur Senkung der Preise, die Versorger KMU pro Strom-, Gas- oder Wärmeeinheit in Rechnung stellen,
direkt oder über Versorger gewährte Zahlungen an KMU pro verbrauchter Strom-, Gas- oder Wärmeeinheit zum Ausgleich eines Teils der Kosten dieses Verbrauchs.
sind auf 70 % des Verbrauchs des Empfängers von Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme in dem von der Beihilfemaßnahme abgedeckten Zeitraum begrenzt,
dürfen weder eine unterschiedliche Behandlung von Versorgern noch eine unterschiedliche Behandlung von KMU bewirken,
müssen einen Ausgleich für Versorger vorsehen, wenn sie aufgrund des öffentlichen Eingriffs zu unter den Kosten liegenden Preise liefern müssen,
müssen vorsehen, dass alle Versorger auf derselben Grundlage Angebote für die Versorgung mit Strom, Gas oder Wärme abgeben dürfen,
müssen einen Mechanismus vorsehen, der bei Gewährung der Beihilfe über einen Versorger sicherstellt, dass die Beihilfe so weit wie möglich an den Endempfänger weitergegeben wird, und
müssen zu einem Durchschnittspreis pro Versorgungseinheit führen, der mindestens dem Durchschnittspreis pro Einheit Strom, Gas oder Wärme entspricht, der den Endkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 in Rechnung gestellt wurde.
der öffentliche Eingriff in die Preisfestsetzung den Anforderungen des Absatzes 2 Rechnung trägt und
die Ausgleichszahlung nicht höher ist als die Differenz zwischen dem Preis, den der Versorger ohne den Eingriff bei Anwendung marktbasierter Versorgungspreise voraussichtlich erzielt hätte, und dem infolge des öffentlichen Eingriffs nicht kostendeckenden Preis.
Artikel 20a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen im Rahmen dieses Artikels pro Vorhaben gewährten Beihilfe darf 22 000 EUR nicht überschreiten.“
Artikel 21 erhält folgende Fassung: Risikofinanzierungsbeihilfen
Folgender Artikel 21a wird eingefügt: Risikofinanzierungsbeihilfen für KMU in Form von Steueranreizen für private Investoren, die natürliche Personen sind 1. Risikofinanzierungsbeihilferegelungen zugunsten von KMU in Form von Steueranreizen für unabhängige private Investoren, die natürliche Personen sind, und für beihilfefähige Unternehmen direkt oder indirekt Risikofinanzierungen bereitstellen, sind nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Beihilfefähig sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 3 erfüllen. Die nach Artikel 21 und dem vorliegenden Artikel für jedes beihilfefähige Unternehmen insgesamt bereitgestellte Risikofinanzierung darf den in Artikel 21 Absatz 8 festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten. 3. Stellt der unabhängige private Investor eine Risikofinanzierung indirekt über einen Finanzintermediär bereit, so erfolgt die beihilfefähige Investition in Form des Erwerbs von Anteilen oder Beteiligungen an dem Finanzintermediär, der wiederum Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen gemäß Artikel 21 Absätze 5 bis 8 bereitstellt. Für die Dienstleistungen des Finanzintermediärs oder seiner Manager darf kein Steueranreiz gewährt werden. 4. Wenn der unabhängige private Investor dem beihilfefähigen Unternehmen eine Risikofinanzierung direkt zur Verfügung stellt, gilt nur der Erwerb von Stammaktien mit vollem Risiko, die von dem beihilfefähigen Unternehmen neu begeben werden, als beihilfefähige Investition. Diese Aktien müssen mindestens drei Jahre lang gehalten werden. Ersatzkapital kommt nur unter den in Artikel 21 Absatz 7 festgelegten Voraussetzungen in Betracht. Was die möglichen Formen von Steueranreizen betrifft, so können Verluste aus der Veräußerung der Aktien von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Im Falle von Vergünstigungen bei der Besteuerung von Dividenden können für beihilfefähige Aktien erhaltene Dividenden (in vollem Umfang oder teilweise) von der Einkommensteuer befreit werden. Gewinne aus dem Verkauf beihilfefähiger Aktien können (in vollem Umfang oder teilweise) von der Kapitalertragsteuer befreit werden, oder die Steuerschulden in Bezug auf solche Gewinne können gestundet werden, wenn diese Gewinne innerhalb eines Jahres in neue beihilfefähige Aktien reinvestiert werden. 5. Stellt der unabhängige private Investor dem beihilfefähigen Unternehmen Risikofinanzierungen direkt zur Verfügung, um eine angemessene Beteiligung des unabhängigen privaten Investors nach Artikel 21 Absatz 12 zu gewährleisten, darf die Steuervergünstigung, die in der kumulierten maximalen Steuervergünstigung für alle Steueranreize zusammengenommen besteht, folgende Obergrenzen nicht überschreiten: Die Obergrenzen für Steuervergünstigungen für die in Unterabsatz 1 genannten Direktinvestitionen können auf bis zu 65 % (Obergrenze unter Buchstabe a), auf bis zu 50 % (Obergrenze unter Buchstabe b) und auf bis zu 35 % (Obergrenze unter Buchstabe c) angehoben werden bei Investitionen, die entweder in Fördergebieten getätigt werden, die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer genehmigten und zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Risikofinanzierung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen sind, oder die Unterstützung auf der Grundlage des vom Rat gebilligten Aufbau- und Resilienzplans des jeweiligen Mitgliedstaats erhalten, oder die Unterstützung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds nach der Verordnung (EU) 2021/697 oder aus dem Weltraumprogramm der Union nach der Verordnung (EU) 2021/696 erhalten, oder die Unterstützung aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) 2021/1060 oder der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten. 6. Stellt der unabhängige private Investor Risikofinanzierungen indirekt über einen Finanzintermediär und gemäß Artikel 21 Absatz 12 bereit, darf die Steuervergünstigung, die in der kumulierten maximalen Steuervergünstigung aus allen Steueranreizen zusammengenommen besteht, 30 % der beihilfefähigen Investition des unabhängigen privaten Investors in ein beihilfefähiges Unternehmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 nicht übersteigen. Diese Obergrenze für die Steuervergünstigung kann auf bis zu 50 % angehoben werden bei Investitionen, die entweder in Fördergebieten getätigt werden, die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer genehmigten und zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Risikofinanzierung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen sind, oder die Unterstützung auf der Grundlage des vom Rat gebilligten Aufbau- und Resilienzplans des jeweiligen Mitgliedstaats erhalten, oder die Unterstützung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds nach der Verordnung (EU) 2021/697 oder aus dem Weltraumprogramm der Union nach der Verordnung (EU) 2021/696 erhalten, oder die Unterstützung aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) 2021/1060 oder der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten.“
50 % der beihilfefähigen Investition des unabhängigen privaten Investors in beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe a;
35 % der beihilfefähigen Investition des unabhängigen privaten Investors in beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe b;
20 % der beihilfefähigen Investition des unabhängigen privaten Investors in beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe c oder einer beihilfefähigen Folgeinvestition in ein beihilfefähiges Unternehmen, die nach Ablauf des in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b genannten für die Beihilfefähigkeit maßgeblichen Zeitraums getätigt wird.
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Beihilfen können in Form von Steueranreizen für unabhängige private Investoren gewährt werden, die in Bezug auf die Risikofinanzierungen, die sie über alternative Handelsplattformen in nach Artikel 21a Absätze 2 und 5 beihilfefähige Unternehmen tätigen, als natürliche Personen betrachtet werden.“
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen; unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 Satz 3 können diese Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben alternativ anhand eines vereinfachten Kostenansatzes in Form eines pauschalen Aufschlags von bis zu 20 % auf den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den Buchstaben a bis d berechnet werden. In diesem Fall werden die für die Bestimmung der indirekten Kosten herangezogenen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens anhand der üblichen Rechnungslegungsverfahren ermittelt und umfassen ausschließlich die beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den Buchstaben a bis d.“
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel 25e wird eingefügt: Beihilfen im Rahmen der Kofinanzierung von Vorhaben, die aus dem Europäischen Verteidigungsfonds oder dem Europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich unterstützt werden 1. Beihilfen zur Kofinanzierung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die über den Europäischen Verteidigungsfonds oder das Europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich unterstützt und gemäß den für den Europäischen Verteidigungsfonds oder das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich geltenden Vorschriften bewertet, in eine Rangfolge gebracht und ausgewählt werden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Die beihilfefähigen Kosten des geförderten Vorhabens sind die Kosten, die gemäß den Vorschriften des Europäischen Verteidigungsfonds oder des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich beihilfefähig sind. 3. Die insgesamt bereitgestellten öffentlichen Mittel können sich auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens belaufen, d. h., die Kosten des Vorhabens, die nicht durch eine Finanzierung aus Unionsmitteln gedeckt werden, können durch staatliche Beihilfen gedeckt werden. 4. Übersteigt die Beihilfeintensität die in Artikel 25 Absätze 5, 6 und 7 genannte Beihilfehöchstintensität, so muss der Beihilfeempfänger der Bewilligungsbehörde für die Nutzung der aus dem Vorhaben resultierenden Rechte des geistigen Eigentums oder Prototypen für jede Anwendung außerhalb des Verteidigungsbereichs den Marktpreis zahlen. Der für diese Nutzung an die Bewilligungsbehörde zu zahlende Höchstbetrag darf in keinem Fall höher sein als die Differenz zwischen der Beihilfe, die der Empfänger erhalten hat, und dem Beihilfehöchstbetrag, den er gemäß der nach Artikel 25 Absätze 5, 6 und 7 zulässigen Beihilfehöchstintensität erhalten dürfte.“
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel 26a wird eingefügt: Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen 1. Beihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen oder, sollte es keinen Marktpreis geben, die Kosten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne widerspiegeln. 3. Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zu dem Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht. 4. Beihilfefähig sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. 5. Die Beihilfeintensität darf 25 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. 6. Die Beihilfeintensität kann bei großen, mittleren und kleinen Unternehmen gemäß den folgenden Vorgaben auf eine Beihilfehöchstintensität von 40 %, 50 % bzw. 60 % der beihilfefähigen Investitionskosten angehoben werden:
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
um weitere 10 Prozentpunkte bei grenzübergreifenden Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, für die mindestens zwei Mitgliedstaaten öffentliche Mittel bereitstellen, oder bei auf Unionsebene bewerteten und ausgewählten Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen;
um weitere 5 Prozentpunkte bei Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, bei denen mindestens 80 % der jährlichen Kapazitäten KMU zugewiesen werden.“
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift und Absatz 1 erhalten folgende Fassung: Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung
Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „1a. Dieser Artikel gilt nicht für Maßnahmen, für die in den Artikeln 36a, 36b und 38 bis 48 spezifischere Vorschriften festgelegt sind. Ebenso wenig gilt dieser Artikel für Investitionen in Ausrüstungen, Maschinen und industrielle Produktionsanlagen, die fossile Brennstoffe einschließlich Erdgas nutzen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, Beihilfen für die Installation von Zusatzkomponenten zu gewähren, durch die bestehende Anlagen, Maschinen oder industrielle Produktionsanlagen umweltverträglicher genutzt werden können; in diesem Fall darf die Investition weder zur Erhöhung der Produktionskapazität noch zu einem höheren Verbrauch fossiler Brennstoffe führen.“
Folgender Absatz 1b wird eingefügt: „1b. Dieser Artikel gilt auch für Investitionen in Ausrüstung und Maschinen, die Wasserstoff nutzen, und für Investitionen in Infrastruktur für den Wasserstofftransport, soweit der genutzte bzw. transportierte Wasserstoff als erneuerbarer Wasserstoff einzustufen ist. Er gilt auch für Investitionen in Ausrüstung und Maschinen, die aus Wasserstoff gewonnene Brennstoffe nutzen, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und die nach den Methoden erzeugt wurden, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und ihren Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs festgelegt sind. Dieser Artikel gilt auch für Beihilfen für Investitionen in Anlagen, Ausrüstung und Maschinen, die strombasierten Wasserstoff, der nicht als erneuerbarer Wasserstoff einzustufen ist, herstellen oder nutzen, und in gewidmete Infrastruktur nach Artikel 2 Nummer 130 letzter Satz zum Transport von strombasiertem Wasserstoff, der nicht als erneuerbarer Wasserstoff einzustufen ist, sofern nachgewiesen werden kann, dass der hergestellte, genutzte bzw. transportierte strombasierte Wasserstoff – ausgehend von einem Vergleichswert für fossile Brennstoffe von 94 g CO2-Äquivalent/MJ – über den gesamten Lebenszyklus zu Treibhausgaseinsparungen von mindestens 70 % führt. Zur Bestimmung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionseinsparungen für die Zwecke dieses Unterabsatzes werden die Treibhausgasemissionen, die bei der Erzeugung des für die Wasserstoffherstellung genutzten Stroms anfallen, anhand des Grenzkraftwerks in der Gebotszone bestimmt, in dem sich der Elektrolyseur in den Bilanzkreisabrechnungszeitintervallen befindet, in denen der Elektrolyseur Strom aus dem Netz verbraucht. In den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fällen darf während der gesamten Lebensdauer der Investition nur Wasserstoff, der die in diesen Unterabsätzen genannten Voraussetzungen erfüllt, genutzt, befördert oder gegebenenfalls hergestellt werden. Der Mitgliedstaat muss eine entsprechende verbindliche Zusage erhalten.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) Sie ermöglicht die Durchführung eines Vorhabens, das unabhängig von etwaigen verbindlichen nationalen Normen, die strenger als die Unionsnormen sind, dazu führt, dass im Rahmen der Tätigkeiten des Beihilfeempfängers der Umweltschutz über die geltenden Unionsnormen hinaus verbessert wird; bei Vorhaben bezüglich oder im Zusammenhang mit gewidmeter Infrastruktur im Sinne des Artikels 2 Nummer 130 letzter Satz für Wasserstoff im Sinne des Absatzes 1b, für Abwärme oder für CO2 oder bei Vorhaben, die eine Anbindung an Energieinfrastruktur für Wasserstoff im Sinne des Absatzes 1b, für Abwärme oder für CO2 beinhalten, kann sich die Verbesserung des Umweltschutzes auch aus den Tätigkeiten einer anderen an der Infrastrukturkette beteiligten Einheit ergeben; oder
sie ermöglicht die Durchführung eines Vorhabens, das dazu führt, dass im Rahmen der Tätigkeiten des Beihilfeempfängers der Umweltschutz verbessert wird, ohne dass hierzu eine Verpflichtung durch entsprechende Unionsnormen besteht; bei Vorhaben bezüglich oder im Zusammenhang mit gewidmeter Infrastruktur im Sinne des Artikels 2 Nummer 130 letzter Satz für Wasserstoff im Sinne des Absatzes 1b, für Abwärme oder für CO2 oder bei Vorhaben, die eine Anbindung an Energieinfrastruktur für Wasserstoff im Sinne des Absatzes 1b, für Abwärme oder für CO2 beinhalten, kann sich die Verbesserung des Umweltschutzes auch aus den Tätigkeiten einer anderen an der Infrastrukturkette beteiligten Einheit ergeben; oder“
Folgender Buchstabe c wird angefügt: „c) sie ermöglicht die Durchführung eines Vorhabens, das dazu führt, dass im Rahmen der Tätigkeiten des Beihilfeempfängers der Umweltschutz über angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen hinaus verbessert wird; bei Vorhaben bezüglich oder im Zusammenhang mit gewidmeter Infrastruktur im Sinne des Artikels 2 Nummer 130 letzter Satz für Wasserstoff im Sinne des Absatzes 1b, für Abwärme oder für CO2 oder bei Vorhaben, die eine Anbindung an Energieinfrastruktur für Wasserstoff im Sinne des Absatzes 1b, für Abwärme oder für CO2 beinhalten, kann sich die Verbesserung des Umweltschutzes auch aus den Tätigkeiten einer anderen an der Infrastrukturkette beteiligten Einheit ergeben.“
Die folgenden Absätze 2a und 2b werden eingefügt: „2a. Investitionen in die Abscheidung und den Transport von CO2 müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: 2b. Wenn die Beihilfe auf die Verringerung oder Vermeidung direkter Emissionen abzielt, darf sie nicht lediglich zur Verlagerung der jeweiligen Emissionen von einem Wirtschaftszweig auf einen anderen führen, sondern muss insgesamt eine Verringerung der betreffenden Emissionen bewirken; insbesondere wenn die Beihilfe auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen abzielt, darf sie nicht lediglich zur Verlagerung dieser Emissionen von einem Wirtschaftszweig auf einen anderen führen, sondern muss insgesamt eine Verringerung dieser Emissionen bewirken.“
Abscheidung und/oder Transport von CO2, einschließlich einzelner Elemente der CCS- oder CCU-Kette, werden in eine vollständige CCS- und/oder CCU-Kette integriert.
Der Kapitalwert (net present value – NPV) des Investitionsvorhabens ist während seiner Lebensdauer negativ. Bei der Berechnung des NPV des Vorhabens werden die vermiedenen Kosten der CO2-Emissionen berücksichtigt.
Beihilfefähig sind ausschließlich die Investitionsmehrkosten, die sich aus der Abscheidung von CO2 aus einer CO2 emittierenden Anlage (Industrieanlage oder Kraftwerk) oder direkt aus der Umgebungsluft sowie aus der Pufferspeicherung und dem Transport abgeschiedener CO2-Emissionen ergeben.
Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:
Die folgenden Absätze 9, 10 und 11 werden angefügt:
Artikel 36a erhält folgende Fassung: Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur 1. Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Dieser Artikel gilt nur für Beihilfen für Lade- oder Tankinfrastrukturen, die Fahrzeuge, mobile Terminalgeräte oder mobile Bodenabfertigungsgeräte mit Strom oder Wasserstoff versorgen. Bei geförderter Wasserstoff-Tankinfrastruktur muss der Mitgliedstaat vom Beihilfeempfänger die Zusage erhalten, dass die Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2035 ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff bereitstellen wird. Dieser Artikel gilt nicht für Beihilfen für Investitionen in Bezug auf Lade- und Tankinfrastruktur in Häfen. 3. Beihilfefähig sind die Kosten für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung von Lade- oder Tankinfrastruktur. Dazu können die Kosten für die Lade- oder Tankinfrastruktur selbst und dazugehörige technische Ausrüstung, die Kosten für die Installation oder Modernisierung elektrischer oder anderer Komponenten einschließlich Stromkabeln und Transformatoren, die erforderlich sind, um die Lade- oder Tankinfrastruktur ans Netz oder an eine lokale Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Wasserstoff anzuschließen, sowie die Kosten für Baumaßnahmen, Anpassungen von Grundflächen oder Straßen sowie die einschlägigen Installationskosten und die Kosten für die Einholung einschlägiger Genehmigungen gehören. Die beihilfefähigen Kosten können auch die Investitionskosten für die am Standort der Infrastruktur erfolgende Erzeugung von erneuerbarem Strom oder erneuerbarem Wasserstoff sowie die Investitionskosten für Einheiten zur Speicherung von erneuerbarem Strom oder Wasserstoff abdecken. Die nominale Produktionskapazität der am Standort der Infrastruktur befindlichen Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom bzw. erneuerbarem Wasserstoff darf die maximale Nennleistung oder die maximale Lade- bzw. Betankungskapazität der Lade- bzw. Tankinfrastruktur nicht übersteigen, an die sie angeschlossen ist. 4. Beihilfen nach diesem Artikel müssen im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt werden, die über die Vorgaben des Artikels 2 Nummer 38 hinaus alle folgenden Voraussetzungen erfüllt: 5. Wird die Beihilfe im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, so kann die Beihilfeintensität bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen. 6. Abweichend von Absatz 4 können Beihilfen auch ohne wettbewerbliche Ausschreibung gewährt werden, wenn die Beihilfe auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird. In diesem Fall darf die Beihilfeintensität 20 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei mittleren Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei kleinen Unternehmen um 30 Prozentpunkte erhöht werden. Bei Investitionen in Fördergebieten, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer geltenden genehmigten Fördergebietskarte ausgewiesen sind, kann die Beihilfeintensität um 15 Prozentpunkte erhöht werden; bei Investitionen in Fördergebieten, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in einer in Kraft getretenen genehmigten Fördergebietskarte ausgewiesen sind, kann sie um 5 Prozentpunkte erhöht werden. 7. Beihilfen für ein und dasselbe Unternehmen dürfen höchstens 40 % der Gesamtmittelausstattung der betreffenden Beihilferegelung ausmachen. 8. Steht die Lade- oder Tankinfrastruktur anderen Nutzern als den Beihilfeempfängern offen, so dürfen Beihilfen nur für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung einer öffentlich zugänglichen Lade- oder Tankinfrastruktur gewährt werden, die den Nutzern einen diskriminierungsfreien Zugang ermöglicht, auch in Bezug auf Tarife, Authentifizierungs- und Zahlungsmethoden und sonstige Nutzungsbedingungen. Die Gebühren, die anderen Nutzern als den Beihilfeempfängern für die Nutzung der Lade- oder Tankinfrastruktur in Rechnung gestellt werden, müssen den Marktpreisen entsprechen. 9. Betreiber von Lade- oder Tankinfrastruktur, die in Bezug auf ihre Infrastruktur vertragsbasierte Zahlungen anbieten oder zulassen, dürfen Anbieter von Mobilitätsdienstleistungen nicht bevorzugen bzw. benachteiligen, beispielsweise durch ungerechtfertigte Gewährung von Vorzugsbedingungen für den Zugang oder durch ungerechtfertigte Preisdifferenzierung. 10. Die Erforderlichkeit von Beihilfen für Investitionen in Lade- oder Tankinfrastruktur der Art, wie sie mit der staatlichen Beihilfe gefördert werden soll (bei Ladeinfrastruktur beispielsweise Normal- oder Schnellladeinfrastruktur) wird anhand einer vorab durchgeführten öffentlichen Konsultation oder einer unabhängigen Marktstudie geprüft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beihilfemaßnahme nicht älter als ein Jahr sein darf. Insbesondere muss festgestellt werden, dass innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Beihilfemaßnahme voraussichtlich keine solchen Investitionen zu Marktbedingungen vorgenommen würden. Die in Unterabsatz 1 dargelegte Verpflichtung zur Durchführung einer vorherigen öffentlichen Konsultation oder einer unabhängigen Marktstudie gilt nicht für Beihilfen für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung von nicht öffentlich zugänglicher Lade- oder Tankinfrastruktur. 11. Abweichend von Absatz 10 ist von der Erforderlichkeit von Beihilfen für Lade- bzw. Tankinfrastruktur für Straßenfahrzeuge auszugehen, wenn ausschließlich mit Strom betriebene Fahrzeuge (für Ladeinfrastruktur) bzw. zumindest teilweise mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge (für Tankinfrastruktur) weniger als 3 % der in den betreffenden Mitgliedstaaten insgesamt zugelassenen Fahrzeuge der jeweiligen Fahrzeugklasse ausmachen. Für die Zwecke dieses Absatzes gehören Pkw und leichte Nutzfahrzeuge derselben Fahrzeugklasse an. 12. Werden Dritte mittels Konzession oder Betrauung mit dem Betrieb der geförderten Lade- oder Tankinfrastruktur beauftragt, so erfolgt dies auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften. 13. Wird eine Beihilfe für den Aufbau einer neuen Ladeinfrastruktur gewährt, die die Übertragung von Strom mit einer Leistung von höchstens 22 kW ermöglicht, so muss die Infrastruktur in der Lage sein, intelligente Ladefunktionen zu unterstützen.“
Die Gewährung der Beihilfe erfolgt auf der Grundlage objektiver, eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Beihilfefähigkeits- und Auswahlkriterien, die vorab festgelegt und mindestens sechs Wochen vor Ablauf der Antragsfrist veröffentlicht werden, um einen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen.
Während der Durchführung einer Regelung wird im Falle einer Ausschreibung, bei der alle Bieter Beihilfen erhalten, die Ausgestaltung der Ausschreibung beispielsweise durch Verringerung von Mittelausstattung oder Volumen korrigiert, um bei den nachfolgenden Ausschreibungen einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.
Nachträgliche Anpassungen des Ausschreibungsergebnisses (z. B. anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse des Bietverfahrens) sind ausgeschlossen.
Mindestens 70 % der Auswahlkriterien, die insgesamt für die Erstellung der Rangfolge der Angebote und letztlich für die Zuweisung der Beihilfen im Rahmen der wettbewerblichen Ausschreibung herangezogen werden, müssen anhand der Höhe der Beihilfe im Verhältnis zum Beitrag des Vorhabens zu den Umweltzielen der Maßnahme festgelegt werden; dabei kann es sich z. B. um die pro Ladepunkt oder Zapfstelle beantragte Beihilfe handeln.
Folgender Artikel 36b wird eingefügt: Investitionsbeihilfen für den Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge und die Nachrüstung von Fahrzeugen 1. Investitionsbeihilfen für den Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr sowie für die Nachrüstung von Fahrzeugen (mit Ausnahme von Luftfahrzeugen), damit diese als saubere oder als emissionsfreie Fahrzeuge eingestuft werden können, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Beihilfen werden gewährt für den Erwerb oder das für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten erfolgende Leasing von sauberen Fahrzeugen, die zumindest teilweise mit Strom oder Wasserstoff betrieben werden, oder von emissionsfreien Fahrzeugen sowie für die Nachrüstung von Fahrzeugen, damit diese als saubere oder als emissionsfreie Fahrzeuge eingestuft werden können. 3. Beihilfefähig sind die folgenden Kosten: 4. Beihilfen nach diesem Artikel müssen im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt werden, die über die Vorgaben des Artikels 2 Nummer 38 hinaus alle folgenden Voraussetzungen erfüllt: 5. Wird die Beihilfe im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, so darf die Beihilfeintensität folgende Sätze nicht übersteigen: 6. Abweichend von Absatz 4 können Beihilfen auch ohne wettbewerbliche Ausschreibung gewährt werden, wenn die Beihilfe auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird. In solchen Fällen darf die Beihilfeintensität 20 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei emissionsfreien Fahrzeugen kann die Beihilfeintensität um 10 Prozentpunkte erhöht werden; bei mittleren Unternehmen ist eine Erhöhung um 20 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 30 Prozentpunkte möglich. 7. Abweichend von Absatz 4 können Beihilfen auch ohne wettbewerbliche Ausschreibung gewährt werden, wenn sie Unternehmen gewährt werden, die im Anschluss an eine offene, transparente und diskriminierungsfreie öffentliche Ausschreibung einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste auf dem Land-, Schienen- oder Wasserweg erhalten haben, und sich ausschließlich auf den Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge beziehen, die für die Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdienste im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags eingesetzt werden. In diesem Fall darf die Beihilfeintensität 40 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei emissionsfreien Fahrzeugen kann die Beihilfeintensität um 10 Prozentpunkte erhöht werden.“
bei Investitionen, die im Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge bestehen, die Mehrkosten für den Erwerb des sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugs. Diese Mehrkosten entsprechen der Differenz zwischen den Investitionskosten für den Erwerb des sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugs und den Investitionskosten für den Erwerb eines den bereits geltenden einschlägigen Unionsnormen entsprechenden Fahrzeugs derselben Klasse, das ohne die Beihilfe erworben worden wäre;
bei Investitionen, die im Leasing sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge bestehen, die Mehrkosten für das Leasing des sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugs. Diese Mehrkosten entsprechen der Differenz zwischen dem Kapitalwert des Leasings des sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugs und dem Kapitalwert des Leasings eines den bereits geltenden einschlägigen Unionsnormen entsprechenden Fahrzeugs derselben Klasse, das ohne die Beihilfe geleast worden wäre. Bei der Bestimmung der beihilfefähigen Kosten werden die mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Betriebskosten, u. a. Energiekosten, Versicherungskosten und Wartungskosten, nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie im Leasingvertrag enthalten sind;
bei Investitionen, die darin bestehen, dass Fahrzeuge nachgerüstet werden, damit diese als saubere oder als emissionsfreie Fahrzeuge eingestuft werden können, die Investitionskosten in die Nachrüstung.
Die Gewährung der Beihilfe erfolgt auf der Grundlage objektiver, eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Beihilfefähigkeits- und Auswahlkriterien, die vorab festgelegt und mindestens sechs Wochen vor Ablauf der Antragsfrist veröffentlicht werden, um einen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen.
Während der Durchführung einer Regelung wird im Falle einer Ausschreibung, bei der alle Bieter Beihilfen erhalten, die Ausgestaltung der Ausschreibung beispielsweise durch Verringerung von Mittelausstattung oder Volumen korrigiert, um bei den nachfolgenden Ausschreibungen einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.
Nachträgliche Anpassungen des Ausschreibungsergebnisses (z. B. anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse des Bietverfahrens) sind ausgeschlossen.
Mindestens 70 % der Auswahlkriterien, die insgesamt für die Erstellung der Rangfolge der Angebote und letztlich für die Zuweisung der Beihilfen im Rahmen der wettbewerblichen Ausschreibung herangezogen werden, müssen anhand der Höhe der Beihilfe im Verhältnis zum Beitrag des Vorhabens zu den Umweltzielen der Maßnahme festgelegt werden; dabei kann es sich z. B. um die pro sauberem oder emissionsfreiem Fahrzeug beantragte Beihilfe handeln.
100 % der beihilfefähigen Kosten für den Erwerb oder das Leasing emissionsfreier Fahrzeuge oder die Nachrüstung von Fahrzeugen, damit diese als emissionsfreie Fahrzeuge eingestuft werden können.
80 % der beihilfefähigen Kosten für den Erwerb oder das Leasing sauberer Fahrzeuge oder die Nachrüstung von Fahrzeugen, damit sie als saubere Fahrzeuge eingestuft werden können.
Artikel 37 wird gestrichen.
Artikel 38 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung: Investitionsbeihilfen für nicht gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen“
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Die folgenden Absätze 2a und 2b werden eingefügt: „2a. Dieser Artikel gilt weder für Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung noch für Beihilfen für Fernwärme und/oder Fernkälte. 2b. Beihilfen für die Installation von mit fossilen Brennstoffen einschließlich Erdgas betriebenen Energieanlagen sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 3a wird gestrichen.
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
Folgender Artikel 38a wird eingefügt: Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen 1. Investitionsbeihilfen, durch die Unternehmen in die Lage versetzt werden, die Energieeffizienz anhand gebäudebezogener Maßnahmen zu verbessern, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene und in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, werden keine Beihilfen nach diesem Artikel gewährt. 3. Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, können Beihilfen nach diesem Artikel gewährt werden. Handelt es sich bei den einschlägigen Unionsnormen um Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz, so muss die Beihilfe gewährt werden, bevor die betreffenden Normen für das betreffende Unternehmen verbindlich werden. In diesem Fall muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass die Beihilfeempfänger einen detaillierten Renovierungs- und Zeitplan vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die geförderte Renovierung mindestens die Einhaltung der Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz gewährleistet. Handelt es sich bei den einschlägigen Unionsnormen nicht um Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz, so muss die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Unionsnorm durchgeführt und abgeschlossen werden. 4. Dieser Artikel gilt weder für Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung noch für Beihilfen für Fernwärme und/oder Fernkälte. 5. Die gesamten Investitionskosten sind beihilfefähig. Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht beihilfefähig. 6. Die Beihilfe muss – gemessen am Primärenergiebedarf – zu der folgenden Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes führen: i) im Falle der Renovierung bestehender Gebäude zu einer Verbesserung um mindestens 20 % gegenüber dem Stand vor der Investition oder ii) im Falle von Renovierungsmaßnahmen, die die Installation oder den Austausch nur einer Art von Gebäudekomponente im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU betreffen, zu einer Verbesserung um mindestens 10 % gegenüber dem Stand vor der Investition, wobei diese gezielten Renovierungsmaßnahmen nicht mehr als 30 % der im Rahmen der betreffenden Regelung für Energieeffizienzmaßnahmen vorgesehenen Mittel ausmachen dürfen oder iii) im Falle neuer Gebäude zu einer Verbesserung um mindestens 10 % gegenüber dem Schwellenwert für die in nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude. Der anfängliche Primärenergiebedarf und die geschätzte Verbesserung werden unter Bezug auf einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2010/31/EU ermittelt. 7. Für die Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes gewährte Beihilfen können mit Beihilfen für eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen kombiniert werden: Bei solchen kombinierten Arbeiten im Sinne der Buchstaben a bis f sind die gesamten Investitionskosten für die verschiedenen Anlagen und Ausrüstungen beihilfefähig. Nicht direkt mit der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz oder der Umweltbilanz in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht beihilfefähig. 8. Abhängig davon, wer die Energieeffizienzmaßnahme in Auftrag gibt, können die Beihilfen entweder Gebäudeeigentümern oder Mietern gewährt werden. 9. Beihilfen können auch für die Verbesserung der Energieeffizienz der Heiz- oder Kühlanlagen im Gebäude gewährt werden. 10. Beihilfen für die Installation von mit fossilen Brennstoffen einschließlich Erdgas betriebenen Energieanlagen sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. 11. Die Beihilfeintensität darf 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. 12. Abweichend von Absatz 11 darf die Beihilfeintensität in Fällen, in denen die Investition die Installation oder den Austausch nur einer Art von Gebäudekomponente im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU betrifft, höchstens 25 % betragen. 13. Abweichend von den Absätzen 11 und 12 darf die Beihilfeintensität in Fällen, in denen Beihilfen für in Gebäude getätigte Investitionen, die der Erfüllung von als Unionsnormen geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz dienen, weniger als 18 Monate vor Inkrafttreten der Unionsnormen gewährt werden, höchstens 15 % der beihilfefähigen Kosten betragen, wenn die Investition die Installation oder den Austausch nur einer Art von Gebäudekomponente im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU betrifft, und in allen anderen Fällen höchstens 20 % der beihilfefähigen Kosten. 14. Bei kleinen Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. 15. Bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV kann die Beihilfeintensität um 15 Prozentpunkte, bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden. 16. Bei Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude kann die Beihilfeintensität um 15 Prozentpunkte erhöht werden, wenn die Beihilfe – gemessen am Primärenergiebedarf – zu einer Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes um mindestens 40 % gegenüber dem Stand vor der Investition führt. Diese Erhöhung der Beihilfeintensität ist nicht zulässig, wenn die Investition die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes nicht über das Niveau hinaus verbessert, das durch als Unionsnormen geltende Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz vorgeschrieben wird und diese Normen weniger als 18 Monate nach Durchführung und Abschluss der Investition in Kraft treten werden.“
Installation von am Standort des Gebäudes befindlichen integrierten Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen wie Photovoltaikmodulen oder Wärmepumpen;
Installation von Ausrüstung zur Speicherung der Energie, die von den am Standort des Gebäudes befindlichen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erzeugt wird. Die Speicherausrüstung muss mindestens 75 % ihrer jährlichen Energie aus einer direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen;
Anbindung an ein energieeffizientes Fernwärme- und/oder Fernkältesystem und dazugehörige Ausrüstung;
Bau und Installation von Ladeinfrastruktur für die Gebäudenutzer und von damit zusammenhängender Infrastruktur wie Rohrleitungen, wenn sich die Parkplätze im oder am Gebäude befinden;
Installation von Ausrüstung für die Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit, einschließlich passiver gebäudeinterner Verkabelung oder strukturierter Verkabelung für Datennetze und des zugehörigen Teils der Breitbandinfrastruktur auf der Liegenschaft, zu der das Gebäude gehört, jedoch mit Ausnahme der für Datennetze bestimmten Verkabelung außerhalb der Liegenschaft;
Investitionen in Gründächer und Ausrüstung für die Sammlung und Nutzung von Regenwasser.
Folgender Artikel 38b wird eingefügt: Beihilfen zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen 1. Beihilfen zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Beihilfen nach diesem Artikel können zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU gewährt werden. 3. Nach diesem Artikel sind KMU und kleine Midcap-Unternehmen beihilfefähig, die Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz anbieten und die Endempfänger der Beihilfe sind. 4. Die Beihilfen werden in Form eines vorrangigen Kredits oder einer Garantie für den Anbieter der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen eines Energieleistungsvertrags oder in Form eines Finanzprodukts zur Bereitstellung von Finanzmitteln für den Anbieter (z. B. Factoring oder Forfaitierung) gewährt. 5. Die Laufzeit des Kredits bzw. der Garantie für den Anbieter der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz beträgt höchstens zehn Jahre. 6. Wird die Beihilfe in Form eines vorrangigen Kredits gewährt, so beträgt die Koinvestition gewerblicher Anbieter von Fremdfinanzierungen mindestens 30 % des Werts des zugrunde liegenden Portfolios der Energieleistungsverträge und entspricht die Rückzahlung durch den Anbieter der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz mindestens dem Nominalbetrag des Kredits. 7. Wird die Beihilfe in Form einer Garantie gewährt, so deckt die Garantie höchstens 80 % des Betrags des zugrunde liegenden Kredits, und Verluste werden vom Kreditinstitut und vom Staat anteilig und zu gleichen Bedingungen getragen. Der von der Garantie abgedeckte Betrag sinkt anteilig, sodass die Garantie zu keinem Zeitpunkt mehr als 80 % des ausstehenden Kredits deckt. 8. Der Nominalbetrag der gesamten ausstehenden Finanzmittel, die pro Empfänger gewährt werden, beträgt höchstens 30 Mio. EUR.“
Artikel 39 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2, 2a und 3 erhalten folgende Fassung: 2a. Für die Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes gewährte Beihilfen können mit Beihilfen für eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen kombiniert werden:
Installation von am Standort des Gebäudes befindlichen integrierten Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen wie Photovoltaikmodulen oder Wärmepumpen;
Installation von Ausrüstung zur Speicherung der Energie, die von den am Standort des Gebäudes befindlichen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erzeugt wird. Die Speicherausrüstung muss mindestens 75 % ihrer jährlichen Energie aus einer direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen;
Investitionen in die Anbindung an ein energieeffizientes Fernwärme- und/oder Fernkältenetz und dazugehörige Ausrüstung;
Bau und Installation von Ladeinfrastruktur für die Gebäudenutzer und von damit zusammenhängender Infrastruktur wie Rohrleitungen, wenn sich die Parkplätze im oder am Gebäude befinden;
Installation von Ausrüstung für die Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit. Beihilfefähig können auch Investitionen sein, die sich auf die passive gebäudeinterne Verkabelung oder strukturierte Verkabelung für Datennetze und den zugehörigen Teil der Breitbandinfrastruktur auf der Liegenschaft beschränken, zu der das Gebäude gehört, jedoch mit Ausnahme der für Datennetze bestimmten Verkabelung außerhalb der Liegenschaft;
Investitionen in Gründächer und Ausrüstung für die Sammlung und Nutzung von Regenwasser.
In Absatz 5 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Absatz 8 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Der Energieeffizienzfonds bzw. der Finanzintermediär wird gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften gegründet, und der Mitgliedstaat trägt für ein Due-Diligence-Verfahren Sorge, um sicherzustellen, dass für die Durchführung der Energieeffizienzbeihilfe eine solide Anlagestrategie angewendet wird.“
Absatz 10 erhält folgende Fassung:
Folgende Absätze 11 bis 14 werden angefügt:
Artikel 40 wird gestrichen.
Artikel 41 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift und Absatz 1 erhalten folgende Fassung: Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „1a. Investitionsbeihilfen für Stromspeichervorhaben nach diesem Artikel sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nur insoweit freigestellt, als sie für kombinierte Vorhaben für erneuerbare Energien und Speicherung (nach dem Zähler) gewährt werden, bei denen beide Elemente Teile ein und derselben Investition sind oder bei denen der Speicher an eine bestehende Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie angeschlossen wird. Der Speicher muss mindestens 75 % seiner jährlichen Energie aus der direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen. Im Hinblick auf die Prüfung der Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Schwellenwerte gelten alle Bestandteile einer Investition (Erzeugung und Speicherung) als Teile ein und desselben Vorhabens. Diese Regeln gelten entsprechend auch für Wärmespeicher, die direkt an eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie angeschlossen sind.“
Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
Folgender Absatz 4a wird eingefügt: „4a. Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung sind nur dann von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn sie nicht für mit fossilen Brennstoffen betriebene KWK-Anlagen bestimmt sind; dies gilt jedoch nicht für mit Erdgas betriebene KWK-Anlagen, die gemäß Abschnitt 4.30 des Anhangs 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission einen Beitrag zu den Klimazielen für 2030 und 2050 leisten.
Die Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
Absatz 9 wird gestrichen.
Absatz 10 erhält folgende Fassung:
Artikel 42 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 7 erhalten folgende Fassung:
Die Absätze 8, 9 und 10 werden gestrichen.
Absatz 11 erhält folgende Fassung:
Artikel 43 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift und die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: Betriebsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien und von erneuerbarem Wasserstoff im Rahmen von kleinen Vorhaben und von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
Die folgenden Absätze 2a und 2b werden eingefügt: „2a. Beihilfen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind nur im Falle von Vorhaben mit einer installierten Kapazität oder einer Höchstabnahme von bis zu 6 MW aus erneuerbaren Quellen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, ausgenommen Vorhaben, die ausschließlich der Windenergieerzeugung dienen, für die Beihilfen für Anlagen mit einer installierten Kapazität von bis zu 18 MW gewährt werden. 2b. Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Wasserstoff sind nur dann von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn sie für Anlagen gewährt werden, die ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff erzeugen.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 wird gestrichen.
Die Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:
Artikel 44 erhält folgende Fassung: Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG
Folgender Artikel 44a wird eingefügt: Beihilfen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben 1. Beihilferegelungen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. Dieser Artikel gilt nicht für Ermäßigungen von Steuern oder Abgaben auf Energieerzeugnisse und Strom gemäß der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 2003/96/EG. 2. Beihilfen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben sind nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die Ermäßigung eine Verbesserung des Umweltschutzes ermöglicht, indem Unternehmen, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit ohne die Ermäßigung nicht fortführen könnten, in den Anwendungsbereich der Umweltsteuer oder -abgabe aufgenommen werden. 3. Beihilfefähig sind nur Unternehmen, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit ohne die Ermäßigung nicht fortführen könnten. Für die Zwecke dieses Artikels wird dies bei Unternehmen angenommen, deren Produktionskosten ohne die Ermäßigung aufgrund der Umweltsteuer oder -abgabe erheblich steigen würden und die diesen Anstieg nicht an Kunden weitergeben könnten. Der Anstieg der Produktionskosten wird in Prozent der Bruttowertschöpfung in jedem betroffenen Wirtschaftszweig bzw. in jeder betroffenen Kategorie von Begünstigten berechnet. 4. Die Begünstigten werden auf der Grundlage transparenter, diskriminierungsfreier und objektiver Kriterien ausgewählt. Die Beihilfe wird allen beihilfefähigen Unternehmen, die in demselben Wirtschaftszweig tätig sind und sich hinsichtlich der Ziele der Beihilfemaßnahme in derselben oder einer ähnlichen Lage befinden, in gleicher Weise gewährt. 5. Das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe darf 80 % des nominalen Satzes der Steuer oder Abgabe nicht überschreiten. 6. Beihilferegelungen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben können auf einer Ermäßigung des anwendbaren Steuersatzes oder auf der Zahlung eines festen Ausgleichsbetrags oder einer Kombination von beidem basieren.“
Artikel 45 und 46 erhalten folgende Fassung: Investitionsbeihilfen für die Sanierung von Umweltschäden, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität oder die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und/oder Fernkälte
Artikel 47 wird wie folgt geändert:
Der Titel sowie die Absätze 1 bis 8 erhalten folgende Fassung: Investitionsbeihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft
Absatz 10 erhält folgende Fassung:
Die Artikel 48 und 49 erhalten folgende Fassung: Investitionsbeihilfen für Energieinfrastrukturen Beihilfen für Studien und Beratungsleistungen in den Bereichen Umweltschutz und Energie 2a. Die Beihilfe wird unabhängig davon gewährt, ob auf die Ergebnisse der Studie oder der Beratungsleistung eine Investition folgt, die nach diesem Abschnitt beihilfefähig ist.
Die Artikel 52 und 52a erhalten folgende Fassung: Beihilfen für feste Breitbandnetze Beihilfen für 4G- und 5G-Mobilfunknetze 1. Beihilfen für den Ausbau von 4G- und 5G-Mobilfunknetzen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Beihilfefähig sind alle Kosten für Bau, Verwaltung und Betrieb der passiven und aktiven Komponenten eines Mobilfunknetzes. Der Beihilfehöchstbetrag für ein Vorhaben wird auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens nach Absatz 7 Buchstabe a festgesetzt. Erfolgt eine Investition nach Absatz 7 Buchstabe b ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren, so darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem üblichen Betriebsgewinn aus der Investition. Der Betriebsgewinn wird im Voraus auf der Grundlage realistischer Projektionen von den beihilfefähigen Kosten abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft. Bei den für die Maßnahme angestellten realistischen Projektionen müssen alle Kosten und Einnahmen berücksichtigt werden, die im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition voraussichtlich anfallen werden. 3. Der Ausbau von 5G-Mobilfunknetzen muss in Gebieten stattfinden, in denen weder ein 4G- noch ein 5G-Mobilfunknetz vorhanden ist und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, ein solches Netz innerhalb des relevanten Zeithorizonts auszubauen. Der Ausbau von 4G-Mobilfunknetzen muss in Gebieten stattfinden, in denen weder ein 3G- noch ein 4G- oder 5G-Mobilfunknetz vorhanden ist und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, ein solches Netz innerhalb des relevanten Zeithorizonts auszubauen. Diese Anforderungen werden durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 4 überprüft. 4. Die Kartierung und die öffentliche Konsultation für die Zwecke des Absatzes 3 müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: 5. Die geförderte Infrastruktur wird nicht zum Nachweis der Erfüllung von Versorgungsauflagen berücksichtigt, die sich für die Mobilfunknetzbetreiber aus den an die Zuweisung von 4G- und 5G-Frequenznutzungsrechten geknüpften Bedingungen ergeben. 6. Die Maßnahme führt zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber den Mobilfunknetzen, die – wie durch eine gemäß Absatz 4 durchgeführte Kartierung und öffentliche Konsultation festgestellt wurde – bereits vorhanden sind oder deren Ausbau innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Glaubhaft geplante Netze werden bei der Bewertung der wesentlichen Verbesserung nur berücksichtigt, wenn sie für sich genommen innerhalb des relevanten Zeithorizonts in den Zielgebieten eine ähnliche Leistungsfähigkeit bieten würden wie das geplante staatlich geförderte Netz. Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn die geförderte Maßnahme bewirkt, dass eine erhebliche neue Investition in das Mobilfunknetz erfolgt und das geförderte Netz gegenüber dem vorhandenen bzw. glaubhaft geplanten Netz innerhalb des relevanten Zeithorizonts zu erheblichen Verbesserungen in Bezug auf Verfügbarkeit, Kapazitäten, Geschwindigkeiten und Wettbewerb im Bereich der Mobilfunkdienste führt. Im Rahmen der Maßnahme müssen mehr als 50 % der Investition in Breitbandinfrastruktur fließen. 7. Die Beihilfe wird wie folgt gewährt: 8. Der Betrieb des geförderten Netzes gewährleistet zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang auf Vorleistungsebene im Sinne des Artikels 2 Nummer 139. Aktiver Zugang auf Vorleistungsebene wird für mindestens zehn Jahre ab Inbetriebnahme des Netzes gewährt; der Zugang auf Vorleistungsebene zur Breitbandinfrastruktur wird für die Lebensdauer der betreffenden Elemente gewährt. Für das gesamte Netz gelten dieselben Zugangsbedingungen, auch für die Teile des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Die Verpflichtungen zur Zugangsgewährung werden unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb des Netzes durchgesetzt. Damit der Vorleistungszugang wirksam genutzt werden kann und es den Zugangsinteressenten ermöglicht wird, ihre Dienste zu erbringen, muss der Vorleistungszugang auch zu den Komponenten des Netzes gewährt werden, die nicht staatlich gefördert wurden und die unter Umständen nicht vom Beihilfeempfänger eingerichtet wurden (z. B. muss auch Zugang zu aktiven Komponenten gewährt werden, wenn nur Breitbandinfrastruktur gefördert wird). 9. Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene muss auf einer der folgenden Benchmarks bzw. einem der folgenden Preisgestaltungsgrundsätze beruhen: Unbeschadet der im Rechtsrahmen festgelegten Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Produkten für den Vorleistungszugang, zu den Zugangsbedingungen einschließlich der Preise und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert. 10. Wenn der für ein Vorhaben gewährte Beihilfebetrag 10 Mio. EUR übersteigt, richten die Mitgliedstaaten einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein. 11. Die Nutzung des staatlich finanzierten 4G- oder 5G-Netzes zur Erbringung von FWA-Diensten ist nur in Gebieten zulässig, in denen kein Netz unter Spitzenlastbedingungen eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s bietet und in denen der Ausbau eines solchen Netzes innerhalb des relevanten Zeithorizonts auch nicht glaubhaft geplant ist, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 12. Um zu gewährleisten, dass die Beihilfe verhältnismäßig bleibt und nicht zu einer Überkompensation oder einer Quersubventionierung nicht geförderter Tätigkeiten führt, stellt der Beihilfeempfänger eine getrennte Buchführung zwischen den für den Ausbau und den Betrieb des staatlich geförderten Netzes verwendeten Mitteln und anderen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sicher.“
Die Kartierung gibt eindeutig Aufschluss über die Zielgebiete, die durch die staatliche Maßnahme abgedeckt werden sollen, und über alle vorhandenen Mobilfunknetze. Die Kartierung erfolgt auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 x100 m. Alle Elemente des Verfahrens und die technischen Kriterien für die Kartierung der Zielgebiete müssen öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Karte wird stets im Rahmen einer öffentlichen Konsultation überprüft. Beinhaltet der Ausbau eines Netzes gleichzeitig den Ausbau eines Zugangsnetzes und den begrenzten Ausbau des für sein Funktionieren erforderlichen dazugehörigen Backhaul-Netzes, so braucht das Backhaul-Netz nicht gesondert kartiert zu werden.
Die öffentliche Konsultation wird von der zuständigen Behörde durch Veröffentlichung der Hauptmerkmale der geplanten staatlichen Maßnahme und eines Verzeichnisses der durch die Kartierung nach Buchstabe a ermittelten Zielgebiete durchgeführt. Diese Informationen müssen auf einer öffentlich zugänglichen Website auf regionaler und nationaler Ebene zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation werden die Interessenträger aufgefordert, zu der geplanten staatlichen Maßnahme Stellung zu nehmen und gemäß Buchstabe a fundierte Informationen zu ihren Mobilfunknetzen vorzulegen, die die in Absatz 3 genannten Merkmale aufweisen und die bereits im Zielgebiet vorhanden sind oder deren Ausbau dort innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Die öffentliche Konsultation muss mindestens 30 Tage dauern.
Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens unter Wahrung der Grundsätze der Vergabevorschriften und des Grundsatzes der Technologieneutralität gewährt, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.
Wird die Beihilfe ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren einer Behörde gewährt, damit diese direkt oder über eine interne Stelle ein Mobilfunknetz ausbaut und verwaltet, so erbringt die Behörde bzw. die interne Stelle ausschließlich Vorleistungsdienste über das geförderte Netz. Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für Bau oder Betrieb des Netzes an Dritte erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Auswahlverfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.
auf den durchschnittlichen veröffentlichten Vorleistungspreisen, die in anderen vergleichbaren und wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats gelten,
auf den regulierten Preisen, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgesetzt oder genehmigt wurden,
auf Kostenorientierung oder einem gemäß dem sektoralen Rechtsrahmen vorgeschriebenen Verfahren.
Bei der Kartierung und öffentlichen Konsultation werden die nach Artikel 52 Absatz 5 ermittelten vorhandenen oder glaubhaft geplanten festen Breitbandnetze berücksichtigt.
Das geförderte drahtlose 4G- oder 5G-FWA-Netz muss die Download-Geschwindigkeit im Vergleich zu den vorhandenen oder glaubhaft geplanten Netzen gemäß Artikel 52 Absatz 5 mindestens verdreifachen (Zielgeschwindigkeit).
Artikel 52c erhält folgende Fassung: Konnektivitätsgutscheine 1. Beihilfen in Form einer Konnektivitätsgutschein-Regelung für Verbraucher zur Erleichterung von Telearbeit, allgemeinen und beruflichen Bildungsleistungen bzw. für KMU sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Die Laufzeit einer Gutscheinregelung beträgt höchstens drei Jahre. Die Gutscheine für Endnutzer dürfen höchstens zwei Jahre lang gültig sein. 3. Folgende Kategorien von Gutscheinen sind beihilfefähig: 4. Die Gutscheine dürfen höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten abdecken. Die beihilfefähigen Kosten sind die monatliche Gebühr, die Standard-Einrichtungskosten und die Kosten des Erwerbs der erforderlichen Endgeräte für den Zugang des Endnutzers zu den Breitbanddiensten mit den in Absatz 3 festgelegten Geschwindigkeiten. Die Kosten für die gebäudeinterne Verkabelung und einen begrenzten Ausbau auf dem Privatgrundstück der Endnutzer oder auf öffentlichem Grund in unmittelbarer Nähe dieser Privatgrundstücke sind ebenfalls beihilfefähig, soweit sie für die Erbringung des Dienstes erforderlich sind bzw. dazugehören. Der Gutscheinbetrag wird von den Behörden direkt an die Endnutzer oder direkt an den von den Endnutzern gewählten Diensteanbieter ausgezahlt. 5. Für Gebiete, in denen kein Netz zur Erbringung der in Absatz 3 genannten beihilfefähigen Dienste vorhanden ist, können keine Gutscheine gewährt werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Hauptmerkmale der Regelung und das Verzeichnis der Zielgebiete durch Veröffentlichung auf einer öffentlich zugänglichen Website auf regionaler und nationaler Ebene einer öffentlichen Konsultation unterziehen. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation werden Interessenträger aufgefordert, zu dem Maßnahmenentwurf Stellung zu nehmen und fundierte Informationen über ihre bestehenden Netze zu übermitteln, die die in Absatz 3 genannte Geschwindigkeit zuverlässig bieten können. Die öffentliche Konsultation muss mindestens 30 Tage dauern. 6. Gutscheine müssen technologieneutral sein. Die Regelungen müssen die Gleichbehandlung aller potenziellen Diensteanbieter gewährleisten und den Endnutzern unabhängig von den verwendeten Technologien eine möglichst breite Auswahl an Anbietern bereitstellen. Zu diesem Zweck richtet der Mitgliedstaat ein Onlineregister aller infrage kommenden Diensteanbieter ein oder gewährleistet die Offenheit, die Transparenz und den diskriminierungsfreien Charakter der staatlichen Maßnahme anhand eines gleichwertigen alternativen Verfahrens. Die Endnutzer haben die Möglichkeit, solche Informationen über alle Unternehmen abzurufen, die in der Lage sind, die beihilfefähigen Dienste zu erbringen. Alle Unternehmen, die in der Lage sind, die beihilfefähigen Dienste zu erbringen, haben das Recht, auf Antrag in das Online-Register aufgenommen bzw. in einem vom Mitgliedstaat gewählten alternativen Verzeichnis berücksichtigt zu werden. 7. Um Marktverzerrungen so gering wie möglich zu halten, müssen die Mitgliedstaaten eine Marktanalyse durchführen, um die in dem Gebiet tätigen infrage kommenden Anbieter zu ermitteln und Informationen zur Berechnung ihres Marktanteils sowie über die Nutzung der beihilfefähigen Dienste und ihre Preise einzuholen. Beihilfen werden nur gewährt, wenn die Marktanalyse ergibt, dass die Regelung breit genug aufgelegt ist, um einen ungerechtfertigten Vorteil für eine begrenzte Anzahl von Anbietern zu verhindern, und nicht zu einer Stärkung der (lokalen) Marktmacht bestimmter Anbieter führt. 8. Vertikal integrierte Anbieter von Breitbanddiensten, die einen Endkundenmarktanteil von mehr als 25 % innehaben, kommen nur dann für eine Förderung infrage, wenn sie auf dem entsprechenden Vorleistungszugangsmarkt Vorleistungszugangsprodukte anbieten, auf deren Grundlage jeder Zugangsinteressent die beihilfefähigen Dienste mit der in Absatz 3 genannten Geschwindigkeit zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen bereitstellen kann. Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene beruht auf einer der folgenden Benchmarks bzw. einem der folgenden Preisgestaltungsgrundsätze: Unbeschadet der im Rechtsrahmen festgelegten Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Produkten für den Vorleistungszugang, zu den Zugangsbedingungen einschließlich der Preise und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert.“
Gutscheine für Verbraucher bzw. KMU, mit denen diese einen neuen Breitbanddienst abonnieren oder ihr bestehendes Abonnement auf einen Dienst mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s unter Spitzenlastbedingungen aufstocken können, sofern alle Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s unter Spitzenlastbedingungen bieten, im Rahmen der Regelung beihilfefähig sind. Für einen Wechsel zu Anbietern, die dieselbe Geschwindigkeit bieten, wie sie bereits im Rahmen des bestehenden Abonnements erreicht wird, oder für ein Upgrade eines bestehenden Abonnements mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s unter Spitzenlastbedingungen dürfen keine Gutscheine gewährt werden.
Gutscheine für KMU, mit denen diese einen neuen Breitbanddienst abonnieren oder ihr bestehendes Abonnement auf einen Dienst mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s unter Spitzenlastbedingungen aufstocken können, sofern alle Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s unter Spitzenlastbedingungen bieten, im Rahmen der Regelung beihilfefähig sind. Für einen Wechsel zu Anbietern, die dieselbe Geschwindigkeit bieten, wie sie bereits im Rahmen des bestehenden Abonnements erreicht wird, oder für ein Upgrade eines bestehenden Abonnements mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s unter Spitzenlastbedingungen dürfen keine Gutscheine gewährt werden.
auf den durchschnittlichen veröffentlichten Vorleistungspreisen, die in anderen vergleichbaren und wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats gelten,
auf den regulierten Preisen, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgesetzt oder genehmigt wurden,
auf Kostenorientierung oder einem nach dem sektoralen Rechtsrahmen vorgeschriebenen Verfahren.
Folgender Artikel 52d wird eingefügt: Beihilfen für Backhaul-Netze 1. Beihilfen für den Ausbau von Backhaul-Netzen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Beihilfefähig sind alle Kosten für Bau, Verwaltung und Betrieb eines Backhaul-Netzes. Der Beihilfehöchstbetrag für ein Vorhaben wird nach Absatz 6 Buchstabe a auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens bestimmt. Erfolgt eine Investition nach Absatz 6 Buchstabe b ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren, so darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem üblichen Betriebsgewinn aus der Investition. Der Betriebsgewinn wird im Voraus auf der Grundlage realistischer Projektionen von den beihilfefähigen Kosten abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft. Bei den für die Maßnahme angestellten realistischen Projektionen müssen alle Kosten und Einnahmen berücksichtigt werden, die im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition voraussichtlich anfallen werden. 3. Der Ausbau von Backhaul-Netzen darf nur in Gebieten stattfinden, in denen kein Backhaul-Netz auf der Grundlage von Glasfasertechnologie oder anderen ebenso leistungsfähigen und zuverlässigen Technologien vorhanden oder innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 4 überprüft. 4. Die Kartierung und die öffentliche Konsultation für die Zwecke des Absatzes 3 müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: 5. Die Maßnahme führt zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber den Backhaul-Netzen, die – wie durch eine gemäß Absatz 4 durchgeführte Kartierung und öffentliche Konsultation festgestellt wurde – bereits vorhanden sind oder deren Ausbau innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Glaubhaft geplante Netze werden bei der Bewertung der wesentlichen Verbesserung nur berücksichtigt, wenn sie für sich genommen innerhalb des relevanten Zeithorizonts in den Zielgebieten eine ähnliche Leistungsfähigkeit bieten würden wie das geplante staatlich geförderte Netz. Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn die geförderte Maßnahme bewirkt, dass eine erhebliche neue Investition in das Backhaul-Netz erfolgt und das geförderte Backhaul-Netz auf Glasfasertechnologie oder andere Technologien gestützt ist, die im Gegensatz zu den vorhandenen oder den innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplanten Netzen ebenso leistungsfähig sind wie Glasfasertechnologie. Im Rahmen der Maßnahme müssen mehr als 70 % der Investition in Breitbandinfrastruktur fließen. 6. Die Beihilfe wird wie folgt gewährt: 7. Der Betrieb des geförderten Netzes gewährleistet zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang auf Vorleistungsebene im Sinne des Artikels 2 Nummer 139 sowohl zu Festnetzen als auch zu Mobilfunknetzen. Aktiver Zugang auf Vorleistungsebene wird für mindestens zehn Jahre ab Inbetriebnahme des Netzes gewährt; der Zugang auf Vorleistungsebene zur Breitbandinfrastruktur wird für die Lebensdauer der betreffenden Elemente gewährt. Für das gesamte Netz gelten dieselben Zugangsbedingungen, auch für die Teile des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Die Verpflichtungen zur Zugangsgewährung werden unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb des Netzes durchgesetzt. Das staatlich geförderte Netz muss für alle Fest- und Mobilfunknetze in den Zielgebieten der Backhaul-Maßnahme ausgelegt sein und mindestens 50 % der Kapazität Zugangsinteressenten zur Verfügung stellen. Damit der Vorleistungszugang wirksam genutzt werden kann und es den Zugangsinteressenten ermöglicht wird, ihre Dienste zu erbringen, muss der Vorleistungszugang auch zu den Komponenten des Netzes gewährt werden, die nicht staatlich gefördert wurden und die unter Umständen nicht vom Beihilfeempfänger eingerichtet wurden (z. B. muss auch Zugang zu aktiven Komponenten gewährt werden, wenn nur Breitbandinfrastruktur gefördert wird). 8. Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene muss auf einer der folgenden Benchmarks bzw. einem der folgenden Preisgestaltungsgrundsätze beruhen: Unbeschadet der im Rechtsrahmen festgelegten Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Produkten für den Vorleistungszugang, zu den Zugangsbedingungen einschließlich der Preise und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert. 9. Wenn der für ein Vorhaben gewährte Beihilfebetrag 10 Mio. EUR übersteigt, richten die Mitgliedstaaten einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein. 10. Um zu gewährleisten, dass die Beihilfe verhältnismäßig bleibt und nicht zu einer Überkompensation oder einer Quersubventionierung nicht geförderter Tätigkeiten führt, stellt der Beihilfeempfänger eine getrennte Buchführung zwischen den für den Ausbau und den Betrieb des staatlich geförderten Netzes verwendeten Mitteln und anderen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sicher.“
Die Kartierung gibt Aufschluss über die Zielgebiete, die durch die staatliche Backhaul-Maßnahme abgedeckt werden sollen, und über alle vorhandenen Backhaul-Netze. Alle Elemente des Verfahrens und die technischen Kriterien für die Kartierung der Zielgebiete müssen öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Karte wird stets im Rahmen einer öffentlichen Konsultation überprüft.
Die öffentliche Konsultation wird von der zuständigen Behörde durch Veröffentlichung der Hauptmerkmale der geplanten staatlichen Maßnahme und eines Verzeichnisses der durch die Kartierung nach Buchstabe a ermittelten Gebiete durchgeführt. Diese Informationen müssen auf einer öffentlich zugänglichen Website auf regionaler und nationaler Ebene zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation werden die Interessenträger aufgefordert, zu der geplanten staatlichen Maßnahme Stellung zu nehmen und gemäß Buchstabe a fundierte Informationen zu den Backhaul-Netzen vorzulegen, die bereits vorhanden sind oder deren Ausbau innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Die öffentliche Konsultation muss mindestens 30 Tage dauern.
Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens unter Wahrung der Grundsätze der Vergabevorschriften und des Grundsatzes der Technologieneutralität gewährt, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.
Wird die Beihilfe ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren einer Behörde gewährt, damit diese direkt oder über eine interne Stelle ein Backhaul-Netz ausbaut und verwaltet, so erbringt die Behörde bzw. die interne Stelle ausschließlich Vorleistungsdienste über das geförderte Netz. Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für Bau oder Betrieb des Netzes an Dritte erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Auswahlverfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.
auf den durchschnittlichen veröffentlichten Vorleistungspreisen, die in anderen vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats gelten,
auf den regulierten Preisen, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgesetzt oder genehmigt wurden, oder
auf Kostenorientierung oder einem gemäß dem sektoralen Rechtsrahmen vorgeschriebenen Verfahren.
Artikel 53 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 55 Absatz 12 erhält folgende Fassung:
Artikel 56b wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „1a. Beihilfen nach diesem Artikel werden nicht für den Bau, die Installation oder die Modernisierung von Tankinfrastruktur gewährt, die Schiffe mit fossilen Brennstoffen wie Diesel, gasförmigem Erdgas (komprimiertem Erdgas (CNG)) oder flüssigem Erdgas (Flüssigerdgas (LNG)) bzw. Flüssiggas (LPG) versorgt.“
Folgender Absatz 2a wird eingefügt: „2a. Bei Beihilfen für Lade- und Tankinfrastruktur, die Strom, Wasserstoff, Ammoniak bzw. Methanol bereitstellt, sind die Kosten für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung der Lade- oder Tankinfrastruktur beihilfefähig. Dazu können folgende Kosten gehören: die Kosten für die Lade- oder Tankinfrastruktur selbst und dazugehörige technische Ausrüstung einschließlich fester, mobiler oder schwimmender Einrichtungen, die Kosten für die Installation oder Modernisierung elektrischer oder anderer Komponenten wie Stromkabel und Transformatoren, die erforderlich sind, um die Lade- oder Tankinfrastruktur ans Netz oder an eine lokale Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Wasserstoff anzuschließen, die Kosten für Baumaßnahmen, Anpassungen von Grundflächen oder Straßen sowie die einschlägigen Installationskosten und die Kosten für die Einholung einschlägiger Genehmigungen. Die beihilfefähigen Kosten können auch die Investitionskosten für die am Standort der Infrastruktur erfolgende Erzeugung von erneuerbarem Strom oder erneuerbarem Wasserstoff sowie die Investitionskosten für Einheiten zur Speicherung von erneuerbarem Strom oder Wasserstoff abdecken. Die nominale Produktionskapazität der am Standort der Infrastruktur befindlichen Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom bzw. erneuerbarem Wasserstoff darf die maximale Nennleistung oder die maximale Lade- bzw. Betankungskapazität der Lade- bzw. Tankinfrastruktur, an die sie angeschlossen ist, nicht übersteigen.“
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Die Beihilfeintensität darf bei jeder der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Investitionen nicht höher sein als Die Beihilfeintensität darf nicht höher sein als 100 % der in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten beihilfefähigen Kosten und den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ee festgesetzten Betrag nicht übersteigen.“
100 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens bis zu 22 Mio. EUR betragen;
80 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens über 22 Mio. EUR und bis zu 55 Mio. EUR betragen;
60 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens über 55 Mio. EUR und bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ee festgesetzten Betrag betragen.
Folgender Absatz 8a wird eingefügt: „8a. Wird eine Beihilfe für den Bau, die Installation oder die Modernisierung einer Wasserstoff-Tankinfrastruktur gewährt, gibt der Beihilfeempfänger die Zusage, dass die geförderte Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2035 ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff bereitstellen wird. Wird eine Beihilfe für den Bau, die Installation oder die Modernisierung einer Ammoniak- oder Methanol-Tankinfrastruktur gewährt, gibt der Beihilfeempfänger die Zusage, dass die geförderte Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2035 ausschließlich Ammoniak bzw. Methanol bereitstellen wird, dessen Energieinhalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und das im Einklang mit den Methoden hergestellt wurde, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den zugehörigen Durchführungsrechtsakten bzw. delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs festgelegt sind.“
Absatz 9 erhält folgende Fassung: „9. Bei Beihilfen von nicht mehr als 5,5 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.“
Artikel 56c wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „1a. Beihilfen nach diesem Artikel werden nicht für den Bau, die Installation oder die Modernisierung von Tankinfrastruktur gewährt, die Schiffe mit fossilen Brennstoffen wie Diesel, gasförmigem Erdgas (komprimiertem Erdgas (CNG)) oder flüssigem Erdgas (Flüssigerdgas (LNG)) bzw. Flüssiggas (LPG) versorgt.“
Folgender Absatz 2a wird eingefügt: „2a. Bei Beihilfen für Lade- und Tankinfrastruktur, die Strom, Wasserstoff, Ammoniak bzw. Methanol bereitstellt, sind die Kosten für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung der Lade- oder Tankinfrastruktur beihilfefähig. Dazu können folgende Kosten gehören: die Kosten für die Lade- oder Tankinfrastruktur selbst und dazugehörige technische Ausrüstung einschließlich fester, mobiler oder schwimmender Einrichtungen, die Kosten für die Installation oder Modernisierung elektrischer oder anderer Komponenten wie Stromkabel und Transformatoren, die erforderlich sind, um die Lade- oder Tankinfrastruktur ans Netz oder an eine lokale Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Wasserstoff anzuschließen, die Kosten für Baumaßnahmen, Anpassungen von Grundflächen oder Straßen sowie die einschlägigen Installationskosten und die Kosten für die Einholung einschlägiger Genehmigungen. Die beihilfefähigen Kosten können auch die Investitionskosten für die am Standort der Infrastruktur erfolgende Erzeugung von erneuerbarem Strom oder erneuerbarem Wasserstoff sowie die Investitionskosten für Einheiten zur Speicherung von erneuerbarem Strom oder Wasserstoff abdecken. Die nominale Produktionskapazität der am Standort der Infrastruktur befindlichen Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom bzw. erneuerbarem Wasserstoff darf die maximale Nennleistung oder die maximale Lade- bzw. Betankungskapazität der Lade- bzw. Tankinfrastruktur, an die sie angeschlossen ist, nicht übersteigen.“
Folgender Absatz 7a wird eingefügt: „7a. Wird eine Beihilfe für den Bau, die Installation oder die Modernisierung einer Wasserstoff-Tankinfrastruktur gewährt, gibt der Beihilfeempfänger die Zusage, dass die geförderte Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2035 ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff bereitstellen wird. Wird eine Beihilfe für den Bau, die Installation oder die Modernisierung einer Ammoniak- oder Methanol-Tankinfrastruktur gewährt, gibt der Beihilfeempfänger die Zusage, dass die geförderte Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2035 ausschließlich Ammoniak bzw. Methanol bereitstellen wird, dessen Energieinhalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und das im Einklang mit den Methoden hergestellt wurde, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den zugehörigen Durchführungsrechtsakten bzw. delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs festgelegt sind.“
Absatz 8 erhält folgende Fassung: „8. Bei Beihilfen von nicht mehr als 2,2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.“
Artikel 56d Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Die in den Artikeln 56e und 56f festgelegten Höchstbeträge gelten für die gesamten ausstehenden Finanzmittel – soweit sie Beihilfen enthalten –, die im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten bereitgestellt werden. Die Höchstbeträge gelten
pro Vorhaben bei unter Artikel 56e Absätze 2, 3 und 4, Artikel 56e Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i sowie Artikel 56e Absätze 6, 7, 8 und 9 fallenden Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen;
pro Endempfänger bei unter Artikel 56e Absatz 5 Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv, Artikel 56e Absatz 10 sowie Artikel 56f fallenden Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen.“
Artikel 56e wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Beihilfen für den Ausbau fester Breitbandnetze und Beihilfen für den Ausbau von 4G- und 5G-Mobilfunknetzen zur Anbindung bestimmter beihilfefähiger sozioökonomischer Schwerpunkte müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Beihilfen werden ausschließlich für Vorhaben gewährt, die alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen nach den Artikeln 52 und 52a erfüllen, soweit in den Buchstaben c und d dieses Absatzes nicht etwas anderes festgelegt ist.
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 150 Mio. EUR nicht überschreiten.
Das Vorhaben bindet sozioökonomische Schwerpunkte an, bei denen es sich um öffentliche Verwaltungen oder um öffentliche oder private Einrichtungen handelt, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV betraut sind. Vorhaben, die andere Elemente oder Einrichtungen als die in diesem Buchstaben aufgeführten umfassen, sind nicht beihilfefähig.
Abweichend von Artikel 52 Absatz 4 muss das festgestellte Marktversagen entweder anhand einer verfügbaren geeigneten Breitbandkarte oder, mangels einer solchen Karte, anhand einer öffentlichen Konsultation überprüft werden, wobei folgende Vorgaben gelten:
Eine Breitbandkarte kann als geeignet betrachtet werden, wenn sie nicht älter ist als 18 Monate. Die Karte gibt eindeutig Aufschluss über die sozioökonomischen Schwerpunkte, die durch die öffentliche Maßnahme abgedeckt werden sollen, sowie über alle bereits vorhandenen oder innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplanten Netze, die unter Spitzenlastbedingungen eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s, aber unter 300 Mbit/s (Schwellengeschwindigkeiten) bieten können und die die Räumlichkeiten des unter Buchstabe c genannten beihilfefähigen sozioökonomischen Schwerpunkts erschließen. Die Kartierung erfolgt durch die zuständige Behörde. Die Kartierung erfolgt 1) bei reinen Festnetzen auf Adressenebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten, 2) bei FWA-Netzen auf Adressenebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten oder auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 x 100 m, 3) bei Mobilfunknetzen auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 x100 m. Alle Elemente des Verfahrens und die technischen Kriterien für die Kartierung der Zielgebiete müssen öffentlich zugänglich gemacht werden. Um Synergien zu fördern und der öffentlichen Verwaltung die Arbeit zu erleichtern, kann eine geografische Erhebung nach Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972 als geeignete Kartierung im Sinne dieser Ziffer betrachtet werden, sofern die unter dieser Ziffer festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die öffentliche Konsultation wird von der zuständigen Behörde durch Veröffentlichung der Hauptmerkmale der geplanten staatlichen Maßnahme auf einer öffentlich zugänglichen Website auf regionaler und nationaler Ebene durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation werden die Interessenträger aufgefordert, zu der geplanten staatlichen Maßnahme Stellung zu nehmen und fundierte Informationen zu bereits vorhandenen oder innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplanten Netzen zu übermitteln, die unter Spitzenlastbedingungen eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s, aber unter 300 Mbit/s (Schwellengeschwindigkeiten) bieten können und die die Räumlichkeiten eines unter Buchstabe c genannten und nach Ziffer i ermittelten beihilfefähigen sozioökonomischen Schwerpunkts erschließen; dabei sollten sie sich auf Folgendes stützen: 1) bei reinen Festnetzen auf die erschlossenen Räumlichkeiten auf Adressenebene, 2) bei FWA-Netzen auf die erschlossenen Räumlichkeiten oder auf ein Raster von maximal 100 x 100 m auf Adressenebene, 3) bei Mobilfunknetzen auf ein Raster von maximal 100 x100 m. Die öffentliche Konsultation muss mindestens 30 Tage dauern.“
In Absatz 4 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) Die Beihilfen werden ausschließlich für Investitionen in Energieinfrastruktur, die nach den Rechtsvorschriften über den Energiebinnenmarkt nicht von den Vorschriften für den Netzzugang Dritter, die Entgeltregulierung und die Entbündelung ausgenommen sind, für die folgenden Kategorien von Vorhaben gewährt:
Vorhaben im Bereich der Gasinfrastruktur, die in der jeweils geltenden Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 aufgeführt sind, und
alle Vorhaben in den Bereichen Strom-, Wasserstoff- und CO2-Infrastruktur.
Investitionsbeihilfen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Beihilfen werden ausschließlich für neue Anlagen gewährt, die anhand wettbewerblicher, transparenter, objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien im Einklang mit Artikel 41 Absatz 10 ausgewählt werden.
Beihilfen für kombinierte Vorhaben für erneuerbare Energien und Strom- oder Wärmespeicherung können gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des Artikels 41 Absatz 1a erfüllt sind.
Beihilfen für kombinierte Vorhaben für die Speicherung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen können gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des Artikels 41 Absatz 2 erfüllt sind.
Im Falle von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff werden Beihilfen nur für solche Anlagen gewährt, die die Voraussetzungen des Artikels 41 Absatz 3 erfüllen.
Was Anlagen, in denen§ Biokraftstoffe hergestellt werden, betrifft, werden Beihilfen nur für Anlagen gewährt, in denen Biokraftstoffe hergestellt werden, die die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den dazugehörigen Durchführungs- oder delegierten Rechtsakten erfüllen, und aus den in Anhang IX der Richtlinie aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.“
Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf folgende Beträge nicht überschreiten:
110 Mio. EUR pro Vorhaben für Investitionen in Infrastruktur, die für die Erbringung sozialer Dienstleistungen und für Bildung genutzt wird; 165 Mio. EUR pro Vorhaben für die in Artikel 53 Absatz 2 genannten Zwecke und Tätigkeiten in den Bereichen Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes, einschließlich Naturerbe,
33 Mio. EUR für Tätigkeiten im Zusammenhang mit sozialen Dienstleistungen,
82,5 Mio. EUR für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes und
5,5 Mio. EUR für allgemeine und berufliche Bildung.“
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a Ziffer v erhält folgende Fassung: „v) Lade- oder Tankinfrastruktur zur Versorgung von Fahrzeugen mit Strom oder Wasserstoff. Bei geförderter Wasserstoff-Tankinfrastruktur gibt der Beihilfeempfänger die Zusage, dass die Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2035 ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff bereitstellen wird. Dieser Absatz gilt nicht für Beihilfen für Investitionen in Lade- und Tankinfrastruktur in Häfen.“
Unter Buchstabe b wird folgende Ziffer iv angefügt. „iv) Wird eine Beihilfe für Wasserstoff-Tankinfrastruktur gewährt, gibt der Beihilfeempfänger die Zusage, dass die Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2035 ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff bereitstellen wird. Wird eine Beihilfe für den Bau, die Installation oder die Modernisierung einer Ammoniak- oder Methanol-Tankinfrastruktur gewährt, gibt der Beihilfeempfänger die Zusage, dass die geförderte Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2035 ausschließlich Ammoniak bzw. Methanol bereitstellen wird, dessen Energieinhalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und das im Einklang mit den Methoden hergestellt wurde, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den zugehörigen Durchführungsrechtsakten bzw. delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs festgelegt sind.“
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger nach dem Buchstaben a oder b pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 165 Mio. EUR nicht überschreiten.“
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a wird wie folgt geändert: — Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) Investitionen zur Förderung der Ressourceneffizienz und des Ressourcenkreislaufs im Einklang mit Artikel 47 Absätze 1 bis 6 und 10;“ — Folgende Ziffer v wird angefügt: „v) Investitionen in Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen.“
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 110 Mio. EUR nicht überschreiten.“
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a wird wie folgt geändert: — Die Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung: „i) Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, einer durch Tätigkeiten eines Beihilfeempfängers selbst oder durch Tätigkeiten einer anderen an demselben Projekt beteiligten Einheit verursachten Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt (einschließlich Klimawandel) oder der natürlichen Ressourcen abzuhelfen oder vorzubeugen, sofern i) die Investitionen nicht Ausrüstung, Maschinen oder industrielle Produktionsanlagen, die fossile Brennstoffe einschließlich Erdgas nutzen, betreffen – unbeschadet der Möglichkeit, Beihilfen für die Installation von Zusatzkomponenten zu gewähren, die den Umweltschutz bestehender Ausrüstung, Maschinen oder industrieller Produktionsanlagen verbessern, wobei sich die Investitionskosten in diesem Fall nicht auf CO2 emittierende Anlagen beziehen dürfen – und ii) sich der Beihilfeempfänger im Falle von Investitionen in Ausrüstung, Maschinen und industrielle Produktionsanlagen, die Wasserstoff nutzen, verpflichtet, während der gesamten Lebensdauer der Investition ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff zu verwenden. Beihilfen nach dieser Ziffer dürfen nicht für Investitionen gewährt werden, die auf die Erfüllung angenommener Unionsnormen abzielen, es sei denn, die Investition wird spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen; — Folgende Ziffer vi wird angefügt. „vi) Investitionsbeihilfen für den Erwerb sauberer Fahrzeuge, die zumindest teilweise mit Strom oder Wasserstoff betrieben werden, oder für den Erwerb emissionsfreier Fahrzeuge für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr sowie Investitionsbeihilfen für die Nachrüstung von Fahrzeugen, damit sie als saubere oder emissionsfreie Fahrzeuge eingestuft werden können.“
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes oder eines Unternehmens, sofern die Investitionen nicht Ausrüstung, Maschinen oder industrielle Produktionsanlagen betreffen, die fossile Brennstoffe einschließlich Erdgas nutzen. Beihilfen nach dieser Ziffer dürfen nicht für Investitionen gewährt werden, die auf die Erfüllung angenommener Unionsnormen abzielen, es sei denn, die Investition wird spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen. Abweichend davon können Beihilfen nach dieser Ziffer für in Gebäude getätigte Investitionen gewährt werden, die der Erfüllung von als Unionsnormen geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz dienen, sofern die Beihilfe gewährt wird, bevor die betreffenden Normen für das betreffende Unternehmen verbindlich werden;“
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Unbeschadet des Buchstaben a können für die Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes gewährte Beihilfen mit Beihilfen für eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen kombiniert werden: Mit der Beihilfemaßnahme wird nicht die Installation von Energieanlagen unterstützt, die fossile Brennstoffe einschließlich Erdgas nutzen. Abhängig davon, wer die Finanzmittel für das Vorhaben erhält, können die Beihilfen entweder Gebäudeeigentümern oder Mietern gewährt werden.“
Installation von am Standort des Gebäudes befindlichen integrierten Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen wie Photovoltaikmodulen oder Wärmepumpen;
Installation von Ausrüstung zur Speicherung der Energie, die von den am Standort des Gebäudes befindlichen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erzeugt wird;
Anbindung an ein energieeffizientes Fernwärme- und/oder Fernkältesystem und dazugehörige Ausrüstung;
Bau und Installation von Ladeinfrastruktur für die Gebäudenutzer und von damit zusammenhängender Infrastruktur wie Rohrleitungen, wenn die Parkplätze im oder am Gebäude befinden;
Installation von Ausrüstung für die Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit, einschließlich passiver gebäudeinterner Verkabelung oder strukturierter Verkabelung für Datennetze und des zugehörigen Teils der Breitbandinfrastruktur auf der Liegenschaft, zu der das Gebäude gehört, jedoch mit Ausnahme der für Datennetze bestimmten Verkabelung außerhalb der Liegenschaft;
Investitionen in Gründächer und Ausrüstung für die Sammlung und Nutzung von Regenwasser.
Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Beihilfen für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz können unter den folgenden kumulativen Voraussetzungen auch die Begünstigung von Energieleistungsverträgen zum Gegenstand haben:
Die Förderung wird KMU oder kleinen Midcap-Unternehmen gewährt, die Maßnahmen zur Verbesserung der Energieleistung anbieten und die Endempfänger der Beihilfe sind.
Die Beihilfe wird für die Begünstigung von Energieleistungsverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU gewährt.
Die Beihilfe erfolgt in Form eines vorrangigen Kredits oder einer Garantie für den Anbieter der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen eines Energieleistungsvertrags oder in Form eines Finanzprodukts zur Bereitstellung von Finanzmitteln für den Anbieter (z. B. Factoring oder Forfaitierung).
Der Nominalbetrag der gesamten ausstehenden Finanzmittel, die nach diesem Buchstaben pro Empfänger gewährt werden, beträgt höchstens 30 Mio. EUR.“
Absatz 10 erhält folgende Fassung: „10. KMU oder gegebenenfalls kleine Midcap-Unternehmen können neben den in den Absätzen 2 bis 9 genannten Gruppen von Beihilfen auch Beihilfen in Form einer durch den Fonds ‚InvestEU‘ geförderten Finanzierung erhalten, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung durch den Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, überschreitet nicht 16,5 Mio. EUR und wird einem Unternehmen aus einer der folgenden Unternehmenskategorien gewährt:
Nicht börsennotierte KMU, die noch auf keinem Markt tätig gewesen sind oder die seit ihrer Eintragung ins Handelsregister noch nicht zehn Jahre bzw. seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch nicht sieben Jahre gewerblich tätig gewesen sind; wenn entweder der Zeitraum von weniger als zehn Jahren seit der Eintragung ins Handelsregister oder der Zeitraum von weniger als sieben Jahren seit dem ersten kommerziellen Verkauf auf ein bestimmtes Unternehmen angewandt wird, muss bei der Gewährung etwaiger späterer Beihilfen nach diesem Artikel für dasselbe Unternehmen derselbe Zeitraum zugrunde gelegt werden. Bei Unternehmen, die ein anderes Unternehmen übernommen haben oder aus einem Zusammenschluss hervorgegangen sind, umfasst der für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Zeitraum auch die Tätigkeiten des übernommenen Unternehmens bzw. der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, es sei denn, der Umsatz des übernommenen Unternehmens bzw. der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen macht weniger als 10 % des Umsatzes des übernehmenden Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Übernahme bzw. bei aus einem Zusammenschluss hervorgegangenen Unternehmen weniger als 10 % des Gesamtumsatzes aus, den die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt haben. Wird der auf der Eintragung ins Handelsregister basierende für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Zeitraum angewendet, so wird bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, der frühere der beiden folgenden Zeitpunkte als Beginn des für die Beihilfefähigkeit maßgeblichen Zehnjahreszeitraums betrachtet: entweder der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnimmt, oder der Zeitpunkt, zu dem es im Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit steuerpflichtig wird. Durch den Fonds ‚InvestEU‘ geförderten Finanzierungen können auch Anschlussinvestitionen in nicht börsennotierte KMU nach dem unter dieser Ziffer genannten, für die Beihilfefähigkeit maßgeblichen Zeitraum abdecken, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Der Nominalbetrag der Gesamtmittel gemäß Buchstabe a wird nicht überschritten, 2) die Möglichkeit von Anschlussinvestitionen war im ursprünglichen Geschäftsplan vorgesehen und 3) das Endempfänger-Unternehmen, in das die Anschlussinvestition getätigt wird, ist kein ‚verbundenes Unternehmen‘ im Sinne des Anhangs I Artikel 3 Absatz 3 eines anderen Unternehmens geworden, bei dem es sich nicht um den Finanzintermediär oder den unabhängigen privaten Investor handelt, der im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ Finanzmittel bereitstellt, es sei denn, die neue Einheit ist ein KMU.
Nicht börsennotierte KMU, die eine neue Geschäftstätigkeit aufnehmen, wenn die Erstinvestition mehr als 50 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen fünf Jahren beträgt. Abweichend von Satz 1 gelten folgende Investitionen als Investitionen in neue wirtschaftliche Tätigkeiten, wenn die entsprechende Erstinvestition ausgehend von einem Geschäftsplan 30 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen fünf Jahren übersteigt: 1) Investitionen, die darauf abzielen, die Umweltleistung der Tätigkeit gemäß Artikel 36 Absatz 2 dieser Verordnung über die verbindlichen Unionsnormen hinaus erheblich zu verbessern, 2) andere ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 und 3) Investitionen, die auf eine Steigerung der Kapazitäten für Gewinnung, Trennung, Raffination, Verarbeitung oder Recycling eines in Anhang IV aufgeführten kritischen Rohstoffs abzielen. Die ökologische Nachhaltigkeit der Investition wird im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852, einschließlich des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, oder durch andere vergleichbare Methoden, darunter die Nachhaltigkeitsprüfung im Rahmen des Fonds ‚InvestEU‘, nachgewiesen. Bei Maßnahmen, die mit Maßnahmen im Rahmen der vom Rat genehmigten Aufbau- und Resilienzpläne identisch sind, gilt die Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen als erfüllt, da dies bereits geprüft wurde.
KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, bei denen es sich um innovative Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 80 handelt.
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, überschreitet nicht 16,5 Mio. EUR, und es handelt sich bei dem Endempfänger um ein KMU oder ein kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, dessen Haupttätigkeit in Fördergebieten liegt, sofern die Finanzierung nicht für die Verlagerung von Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a verwendet wird.
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, überschreitet nicht 2,2 Mio. EUR, und es handelt sich bei dem Endempfänger um ein KMU oder ein kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung.“
Artikel 56f Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die für jeden Endempfänger über alle gewerblichen Finanzintermediäre bereitgestellt werden, darf 8,25 Mio. EUR nicht überschreiten.“
In Artikel 58 erhalten die Absätze 3a und 4 folgende Fassung: „3a. Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Juli 2014 und dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderung] im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Bestimmungen dieser Verordnung gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Einzelbeihilfen, die vor dem 1. Juli 2014 entweder im Einklang mit den vor oder nach dem 10. Juli 2017 oder im Einklang mit den vor oder nach dem 3. August 2021 oder im Einklang mit den vor oder nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderung] geltenden Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Artikel 9, gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
Artikel 59 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2026.“
Teil II des Anhangs II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Folgender Anhang IV wird angefügt: „ANHANG IV Kritische Rohstoffe im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe c und des Artikels 56e Absatz 10 Buchstabe a Ziffer ii Die folgenden Rohstoffe sind als kritische Rohstoffe im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe c und des Artikels 56e Absatz 10 Buchstabe a Ziffer ii zu betrachten:
Antimon
Arsen
Bauxit
Baryt
Beryllium
Bismut
Bor
Kobalt
Kokskohle
Kupfer
Feldspat
Flussspat
Gallium
Germanium
Hafnium
Helium
Schwere seltene Erden
Leichte seltene Erden
Lithium
Magnesium
Mangan
Natürlicher Grafit
Nickel – Batteriequalität
Niob
Phosphorit
Phosphor
Metalle der Platingruppe
Scandium
Siliciummetall
Strontium
Tantal
Titanmetall
Wolfram
Vanadium
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.