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Die Mitgliedstaaten bauen ihre ausführlichen Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so auf, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Website wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Website nicht erforderlich. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sind folgende Informationen über Einzelbeihilfen zu veröffentlichen: — Name des Empfängers — Identifikator des Empfängers — Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) zum Zeitpunkt der Gewährung — Region, in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, auf NUTS-II-Ebene — Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe — Beihilfeelement, in voller Höhe, in Landeswährung — Beihilfeinstrument (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges (bitte nähere Angaben) — Tag der Gewährung — Ziel der Beihilfe — Bewilligungsbehörde — bei Regelungen, die unter Artikel 16 oder Artikel 21 fallen, der Name der betrauten Einrichtung und die Namen der ausgewählten Finanzintermediäre — Nummer der Beihilfemaßnahme
Die Anhänge III.A und III.B erhalten folgende Fassung: „ANHANG III.A Standardberichtsformular für bestehende staatliche Beihilfen (Formular für alle…
Da staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten sind, ist es wichtig, dass alle Beteiligten prüfen können, ob eine…
Der Beauftragte veröffentlicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Höhe der Gewährung der Beihilfe feststeht, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr.…
Sobald Beihilferegelungen oder außerhalb einer Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verordnungen freigestellt sind,…
In Titel II Kapitel III wird folgender Artikel 37a eingefügt: Mitteilung über die staatliche Beihilfe (1) Ungeachtet von Artikel 5 Absatz 8, Artikel 16 Absatz 3…
Um die Transparenz der staatlichen Beihilfen in der Gemeinschaft zu erhöhen, sollte von den Mitgliedstaaten verlangt werden, bei jeder Beihilfe, die einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.