Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten gestalten ihre umfassenden Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Website wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Website nicht erforderlich. Über die Vergabe von Einzelbeihilfen sind gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c folgende Informationen zu veröffentlichen: a) Beihilfenummer ; b) Identifikationsnummer des Begünstigten ; c) Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) zum Tag der Gewährung der Beihilfe; d) Region, in der der Begünstigte seinen Standort hat, auf NUTS-II-Ebene und gegebenenfalls Regionen in äußerster Randlage oder kleinere Inseln des Ägäischen Meeres; e) Wirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe) ; f) Beihilfeinstrument, in voller Höhe, in Landeswährung ; g) Beihilfeinstrument (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges ); h) Bewilligungszeitpunkt; i) Ziel der Beihilfe ; j) Bewilligungsbehörde.
Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit…
Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und…
Die Mitgliedstaaten gestalten ihre umfassenden Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so, dass…
Die Mitgliedstaaten bauen ihre ausführlichen Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so auf,…
Die Anhänge III.A und III.B erhalten folgende Fassung: „ANHANG III.A Standardberichtsformular für bestehende staatliche Beihilfen (Formular für alle…
Um die Transparenz der staatlichen Beihilfen in der Gemeinschaft zu erhöhen, sollte von den Mitgliedstaaten verlangt werden, bei jeder Beihilfe, die einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.