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Zur Wahrung der Interessen der Union sollte die Kommission unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine Anpassung handelspolitischer Maßnahmen an das Verhalten des betreffenden Dritten erforderlich ist, wegen äußerster Dringlichkeit geboten ist.
Die Kommission sollte ferner unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies — in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit…
Sind in den Fällen nach Artikel 3 Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in dem die…
Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung von Schutzmaßnahmen der…
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Aufhebung von im…
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 24,…
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 24,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.