Erwägungsgrund 4 32014R0654
Nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen hat sich ein WTO-Mitglied, das die Anwendung oder eine Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, zu bemühen, den zwischen ihm selbst und den Ausfuhrmitgliedern, die von einer solchen Maßnahme betroffen wären, bestehenden Umfang an Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen im Wesentlichen aufrechtzuerhalten. Ähnliche Regeln sind in anderen von der Union geschlossenen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, festgelegt. Die Union sollte Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts ergreifen, indem sie Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aussetzt, wenn das betreffende Drittland keine angemessenen und ausgewogenen Ausgleichsmaßnahmen durchführt. In solchen Fällen sollte ein Tätigwerden der Union Drittländer dazu veranlassen, handelsfördernde Maßnahmen einzuführen, damit eine Situation wiederhergestellt wird, die zu gegenseitigem Vorteil gereicht.