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Für die Agentur gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
Die Agentur verfügt über die in Artikel 54 genannte ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „ständige Reserve“), die im Einklang mit Anhang I eine Kapazität von bis zu 10 000 Einsatzkräften hat.
Zur Gewährleistung einer kohärenten integrierten europäischen Grenzverwaltung erleichtert die Agentur die Anwendung von Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit der Verwaltung der Außengrenzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/399, sowie im Zusammenhang mit Rückkehr, und fördert ihre Wirksamkeit.
Die Agentur trägt zu einer konstanten und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, einschließlich des Besitzstands der Union im Bereich der Grundrechte, insbesondere der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“), an den Außengrenzen bei. Ihr Beitrag umfasst den Austausch bewährter Verfahren.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.