Erwägungsgrund 31 32019R1896
Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihren nationalen Koordinierungszentren auch die Verantwortung für die Koordinierung des Informationsaustauschs und für die Zusammenarbeit bezüglich anderer Elemente der integrierten europäischen Grenzverwaltung zu übertragen.