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Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ist abgeleitet aus Artikel 2c der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission . Artikel 2c der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wurde eingeführt zur vorübergehenden Besitzstandswahrung in Bezug auf Muster, für die keine Besitzstandswahrung nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 galt. Da diese Übergangsregelung am 28. September 2009 endgültig auslief, sollte Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gestrichen werden.
Die Befugnis, die Liste der Drittländer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 625/2009 zu ändern, war in der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates enthalten. Da…
Alle Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 werden durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission ersetzt.
Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von…
Damit die Rechtssicherheit verbessert wird, und im Hinblick auf das allgemeine Ziel der Kommission, die Gemeinschaftsvorschriften zu vereinfachen, sollte in…
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht eine Übergangsregelung vor, wonach die Kontrolle der Einhaltung dieses Kriteriums auf diese Umstände…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zum 4. März 2011 aufgehoben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.