Verordnung (EU) Nr. 697/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 sollte daher um fünf Jahre verlängert werden —
Erwägungsgrund 3 32014R0697
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